BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über das Recht der VerträgeArt. 45

Art. 45Verlust des Rechtes, Gründe dafür geltend zu machen, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren

In Kraft seit 27. Januar 1980
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