BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über das Recht der VerträgeArt. 4

Art. 4Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens

In Kraft seit 27. Januar 1980
Up-to-date

Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.

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