Art. 38 Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten verbindlich werden — Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Die Artikel 34 bis 37 schließen nicht aus, daß eine vertragliche Bestimmung als ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist, für einen Drittstaat verbindlich wird.