Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt
a) ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten;
b) ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder
c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise