1. Dieses Protokoll liegt für die Parteien des Abkommens von 1928 in Paris vom 30. November 1972 bis 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf und steht nach diesem letztgenannten Zeitpunkt zum Beitritt dieser Parteien offen.
2. Die Parteien des Abkommens von 1928 können Parteien dieses Protokolls werden
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;
b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c) durch Beitritt.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
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