BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll

In Kraft seit 09. Juni 1980
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Dieses Protokoll hat zum Ziele,

a) die Vorschriften und Verfahren betreffend die internationalen Ausstellung abzuändern;

b) die Bestimmungen über die Tätigkeiten des Internationalen Ausstellungsbüros abzuändern.

ABÄNDERUNG

Artikel II

Art. 2

Das Abkommen von 1928 wird durch dieses Protokoll entsprechend den in Artikel 1 dargelegten Zielen neuerlich abgeändert. Der Wortlaut des so abgeänderten Abkommens findet sich im Anhang zu diesem Protokoll, dessen integrierender Bestandteil er bildet.

Artikel III

Art. 3

1. Dieses Protokoll liegt für die Parteien des Abkommens von 1928 in Paris vom 30. November 1972 bis 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf und steht nach diesem letztgenannten Zeitpunkt zum Beitritt dieser Parteien offen.

2. Die Parteien des Abkommens von 1928 können Parteien dieses Protokolls werden

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;

b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;

c) durch Beitritt.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Artikel IV

Art. 4

Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald 29 Staaten gemäß den Bedingungen des Artikels III Vertragspartei geworden sind.

Artikel V

Art. 5

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für die vom Internationalen Ausstellungsbüros bis zu und einschließlich der Sitzung des Verwaltungsrates, die unmittelbar dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß dem obigen Artikel IV vorausgegangen ist, ein Zeitpunkt festgelegt worden ist.

Artikel VI

Art. 6

Die Regierung der Französischen Republik wird den Regierungen der vertragschließenden Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte gemäß Aritkel III;

b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel IV notifizieren.

Artikel VII

Art. 7

Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Regierung der Französischen Republik dessen Eintragung beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen veranlassen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Paris, am 30. November 1972 in französischer Sprache in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik aufbewahrt bleibt, die gleichlautende Abschriften hievon den Regierungen aller Parteien des Abkommens von 1928 übermittelt.

ANHANG

Abkommen über internationale Ausstellungen, abgeschlossen in Paris am 22. November 1928, abgeändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, 16. November 1966 und 30. November 1972

Anl. 1

(Anm.: Der Anhang ist unter “Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)”, BGBl. Nr. 445/1980, dokumentiert.)

ANHANG

zu dem am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, vom 16. November 1966 und vom 30. November 1972 abgeänderten und ergänzten Abkommen über internationale Ausstellungen

ZOLLREGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON WAREN DURCH DIE TEILNEHMER AN INTERNATIONALEN AUSSTELLUNGEN

Anl. 2

(Anm.: Der Anhang ist unter “Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anh.”, BGBl. Nr. 445/1980, dokumentiert.)