(1) Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne dieses Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.
(2) Angehörige eines Vertragsstaates im Sinne dieses Vertrages sind auch juristische Personen und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn ein solcher bestimmt ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten haben oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen sind.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen Vertrag durch Vereinbarung auf Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten haben.
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