BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)

Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)

In Kraft seit 01. Mai 1979
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.

Artikel 2

Art. 2

(1) Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne dieses Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.

(2) Angehörige eines Vertragsstaates im Sinne dieses Vertrages sind auch juristische Personen und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn ein solcher bestimmt ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten haben oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen sind.

(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen Vertrag durch Vereinbarung auf Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten haben.

Artikel 3

Art. 3

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 4

Art. 4

Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 5

Art. 5

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Er findet Anwendung, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.

Artikel 6

Art. 6

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.

(2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.

Geschehen zu Bonn, am 3. November 1977 in zwei Urschriften.