(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren eine von dem Staat in einem nicht völkerrechtlichen Vertrag eingegangene Verpflichtung betrifft und die Verpflichtung im Gerichtsstaat zu erfüllen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
a) wenn der Vertrag zwischen Staaten geschlossen worden ist,
b) wenn die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben,
c) wenn der Vertrag von dem Staat in seinem Hoheitsgebiet geschlossen worden ist und die Verpflichtung des Staates seinem Verwaltungsrecht unterliegt.
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