(1) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens sind auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten oder im gegenseitigen Einvernehmen dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, es sei denn, daß sich die Parteien auf eine andere Art der friedlichen Beilegung einigen.
(2) Der Internationale Gerichtshof kann jedoch nicht angerufen werden
a) wegen einer Streitigkeit, die eine bereits in einem vor dem Gericht eines Vertragsstaats gegen einen anderen Vertragsstaat eingeleiteten Verfahren aufgeworfene Frage zum Gegenstand hat, bevor dieses Gericht eine den Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b entsprechende Entscheidung erlassen hat,
b) wegen einer Streitigkeit, die eine bereits in einem vor dem Gericht eines Vertragsstaats nach Artikel 21 Absatz 1 eingeleiteten Verfahren aufgeworfene Frage zum Gegenstand hat, bevor dieses Gericht in dem Verfahren endgültig entschieden hat.
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