(1) Jeder Vertragsstaat, der die Erklärung nach Artikel 24 abgegeben hat, muß in anderen als den Fällen der Artikel 1 bis 13 die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats, der die Erklärung ebenfalls abgegeben hat, erfüllen,
a) wenn die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b vorliegen und
b) wenn das Gericht nach den folgenden Absätzen als zuständig anzusehen ist.
(2) Der Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung zu erfüllen,
a) wenn einer der Ablehnungsgründe des Artikels 20 Absatz 2 vorliegt oder
b) wenn Artikel 24 Absatz 2 verletzt worden ist.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gilt ein Gericht eines Vertragsstaats als zuständig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b,
a) wenn seine Zuständigkeit durch eine Vereinbarung anerkannt ist, die zwischen dem Gerichtsstaat und dem anderen Vertragsstaat in Kraft ist,
b) bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen, wenn die Gerichte im Gerichtsstaat zuständig gewesen wären, hätten sie die in dem Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, geltenden Zuständigkeitsvorschriften – mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften in der Anlage zu diesem Übereinkommen – entsprechend angewendet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Bereich des Vertragsrechts.
(4) Vertragsstaaten, die eine Erklärung nach Artikel 24 abgegeben haben, können in einer Zusatzvereinbarung zu diesem Übereinkommen die Voraussetzungen festlegen, unter denen ihre Gerichte als zuständig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b anzusehen sind.
(5) Erfüllt der Staat die Entscheidung nicht, so kann von dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht werden.
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