(1) Vorbehaltlich des Artikels 15 kann jeder Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß seine Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.
(2) Die Gerichte eines Staates, der die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, dürfen jedoch in einem Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat nicht entscheiden, wenn ihre Zuständigkeit nur auf einen oder mehrere der in der Anlage zu diesem Übereinkommen bezeichneten Gründe gestützt werden kann, sofern sich der andere Vertragsstaat nicht zu Hauptsache einläßt, ohne die Einrede der mangelnden Zuständigkeit des Gerichts erhoben zu haben.
(3) Auf Verfahren, die nach diesem Artikel gegen einen Vertragsstaat anhängig gemacht werden, ist Kapitel II anzuwenden.
(4) Die Erklärung nach Absatz 1 kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam, berührt aber nicht die vor Ablauf dieser Frist eingeleiteten Verfahren.
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