(1) Ist gegen einen Vertragsstaat eine Entscheidung ergangen und erfüllt er sie nicht, so kann die Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, von dem zuständigen Gericht dieses Staates eine Feststellung darüber verlangen, ob die Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muß. Wenn sein Recht ihm dies gestattet, kann auch der Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, das Gericht anrufen.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 20 darf das Gericht des betreffenden Staates die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen.
(3) Wird vor einem Gericht eines Staates ein Verfahren nach Absatz 1 eingeleitet,
a) so ist den Parteien in dem Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren,
b) so sind die von der Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, vorgelegten Urkunden von der Beglaubigung und allen anderen gleichartigen Förmlichkeiten befreit,
c) so darf von der Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthalts weder eine Sicherheitsleistung noch eine Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, verlangt werden,
d) so ist die Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, zum Armenrecht unter Bedingungen zuzulassen, die mindestens ebenso günstig sind wie diejenigen, die für eigene Staatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Staat gelten.
(4) Jeder Vertragsstaat bezeichnet das Gericht oder die Gerichte im Sinne des Absatzes 1 und verständigt davon den Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde.
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