(1) Ein Vertragsstaat hat die gegen ihn ergangene Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats zu erfüllen,
a) wenn er nach den Artikeln 1 bis 13 Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen konnte und
b) wenn die Entscheidung nicht oder nicht mehr Gegenstand eines Einspruchs gegen eine Versäumungsentscheidung, einer Berufung oder eines anderen ordentlichen Rechtsmittels oder einer Kassationsbeschwerde sein kann.
(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung zu erfüllen,
a) wenn dies offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung dieses Staates verstieße,
b) wenn ein auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien
i) vor einem Gericht dieses Staates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist oder
ii) vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist, als erstes eingeleitet worden ist und zu einer Entscheidung führen kann, die der an dem Verfahren beteiligte Staat nach dem Übereinkommen zu erfüllen hätte;
c) wenn die Wirkungen der Entscheidung unvereinbar sind mit denen einer anderen zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung
i) eines Gerichtes des Vertragsstaats, sofern das Verfahren vor diesem Gericht als erstes eingeleitet worden und diese andere Entscheidung ergangen ist, bevor die Entscheidung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllt hat, oder
ii) eines Gerichtes eines anderen Vertragsstaats, sofern dessen
Entscheidung als erste die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat;
d) wenn Artikel 16 nicht eingehalten worden ist und der Staat sich an dem Verfahren nicht beteiligt oder gegen eine Versäumungsentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Ferner ist ein Vertragsstaat in den in Artikel 10 bezeichneten Fällen nicht verpflichtet, die Entscheidung zu erfüllen,
a) wenn die Gerichte im Gerichtsstaat nicht zuständig gewesen wären, hätten sie die in dem Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, geltenden Zuständigkeitsvorschriften – mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften in der Anlage zu diesem Übereinkommen – entsprechend angewendet;
b) wenn das Gericht wegen der Anwendung eines anderen Rechtes als desjenigen das nach den Regeln des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden gewesen wäre, zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als demjenigen, zu dem die Anwendung des von diesen Regeln bezeichneten Rechtes geführt hätte.
Ein Vertragsstaat kann sich jedoch auf die Ablehnungsgründe der Buchstaben a und b nicht berufen, wenn er mit dem Gerichtsstaat durch ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen verbunden ist und die Entscheidung die Voraussetzungen dieses Abkommens hinsichtlich der Zuständigkeit und gegebenenfalls des anzuwendenden Rechtes erfüllt.
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