(1) Die nachstehenden Vorschriften gelten für Verfahren gegen einen Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats.
(2) Die zuständigen Behörden des Gerichtsstaats übermitteln
- die Urschrift oder eine Abschrift des das Verfahren einleitenden Schriftstücks,
- eine Abschrift jeder gegen den beklagten Staat ergangenen Versäumungsentscheidung
auf diplomatischem Weg dem Außenministerium des beklagten Staates zur etwaigen Weiterleitung an die zuständige Behörde. Diesen Urkunden ist erforderlichenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des beklagten Staates beizufügen.
(3) Die Zustellung der in Absatz 2 bezeichneten Urkunden gilt als mit ihrem Eingang beim Außenministerium bewirkt.
(4) Die Fristen zur Beteiligung am Verfahren und die Rechtsmittelfristen bei Versäumungsentscheidungen beginnen zwei Monate nach dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftstücks oder der Abschrift der Entscheidung beim Außenministerium.
(5) Ist es Sache des Gerichts, die Fristen zur Beteiligung am Verfahren oder die Rechtsmittelfristen bei Versäumungsentscheidungen zu bestimmen, so kann es dem Staat keine Frist setzen, die vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftstücks oder der Abschrift der Entscheidung beim Außenministerium endet.
(6) Beteiligt sich ein Vertragsstaat an dem Verfahren, so gilt dies als Verzicht auf alle Einwendungen gegen die Art der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks.
(7) Hat sich der Vertragsstaat nicht an dem Verfahren beteiligt, so kann eine Versäumungsentscheidung gegen ihn nur ergehen, wenn festgestellt ist, daß ihm das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück nach Absatz 2 übermittelt worden ist und daß die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fristen für die Beteiligung am Verfahren eingehalten worden sind.
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