(1) Hat ein Vertragsstaat schriftlich zugestimmt, daß bestehende oder künftige zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen werden, so kann er vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht das schiedsrichterliche Verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, Immunität von der Gerichtsbarkeit für kein Verfahren beanspruchen, das
a) die Gültigkeit oder die Auslegung der Schiedsvereinbarung,
b) das schiedsrichterliche Verfahren,
c) die Aufhebung des Schiedsspruchs
betrifft, sofern nicht die Schiedsvereinbarung etwas anderes vorsieht.
(2) Absatz 1 ist auf eine Schiedsvereinbarung zwischen Staaten nicht anzuwenden.
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