16.09.1972
Artikel 2
(1) Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 16,1 ha gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 6,4 ha und die auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zum Ausgleich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang allenfalls in ihren Rechten an den übergegangenen Liegenschaften verletzt wurden, können keine Ansprüche gegen den Staat, dem die Liegenschaften zufallen, geltend machen.
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