Staatsgrenze Österreich - Schweiz
Artikel 1
Art. 2Art. 3
Art. 4
Artikel 4
Art. 5Art. 6
Art. 7
Art. 8
Anl. 1
Hauptabschnitt Tirol - Graubünden
Anl. 2Hauptabschnitt Tirol - Graubünden
Anl. 7Hauptabschnitt Vorarlberg – Graubünden
Anl. 8Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden
Anl. 10Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen
Anl. 11Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches
Anl. 13Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Anl. 14Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Anl. 16Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Rhein Zwischenstrecke
Anl. 17Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Rhein Zwischenstrecke
Anl. 19Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Brugger Horn
Anl. 20Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Brugger Horn
Anl. 22Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee
Anl. 23Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bestimmt:
1. im Hauptabschnitt Tirol - Graubünden (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad und der Dreiländerspitze) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 2) und die Blätter Nr. 1179, 1159, 1178 und 1198 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 3) und überdies im Abschnitt Altfinstermünz - Martinsbruck durch die 14 Luftbilder (Nr. 7097 bis 7110) vom 21. September 1966, denen die Mittellinie des Inn zu entnehmen ist (Anlage 4), im Abschnitt Schalklhof - Altfinstermünz durch den Detailplan im Maßstab 1 : 10.000 auf dem Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 5), in den Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle und Malfrag bis zum Grenzpunkt Nr. 8 durch die 12 Luftbilder (Nr. 7083 bis 7094) vom 21. September 1966, die 20 Luftbilder (Nr. 6062 bis 6069 und 6074 bis 6085) vom 19. Juli 1967 und die 2 Luftbilder (Nr. 6217 und 6218) vom 8. August 1967, denen die Mittellinie zwischen dem linksufrigen und dem rechtsufrigen Hangfuß des Schalklbaches, des Zandersbaches und des Malfragbaches zu entnehmen ist (Anlage 6);
2. im Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden (zwischen der Dreiländerspitze und dem Dreiländergrenzpunkt Naafkopf) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 8) und die Blätter Nr. 1198, 1178, 1177, 1157 und 1156 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 9);
3. im Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und der Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee)
a) im Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches (Unterabschnitte Dreiländergrenzpunkt - Illmündung und Rhein Obere Strecke) durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 10),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 11)
und
die Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 12);
b) im Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve durch die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 14) sowie
den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 15);
c) im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches - Anfang des Fussacher Durchstiches) durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 17) und
die Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 18);
d) im Abschnitt Brugger Horn durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 19),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 20) sowie
den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 21) und
e) im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee durch die Grenzbeschreibung (Anlage 22),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 23) und
den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 24).
(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
Art. 2
16.09.1972
Artikel 2
(1) Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 16,1 ha gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 6,4 ha und die auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zum Ausgleich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang allenfalls in ihren Rechten an den übergegangenen Liegenschaften verletzt wurden, können keine Ansprüche gegen den Staat, dem die Liegenschaften zufallen, geltend machen.
Art. 3
16.09.1972
Artikel 3
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art.
Art. 4
Artikel 4
Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.
Art. 5
16.09.1972
Artikel 5
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.
Art. 6
16.09.1972
Artikel 6
Durch diesen Vertrag werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über den Verlauf der österreichisch-schweizerischen Staatsgrenze aufgehoben.
Art. 7
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Artikel 7
Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden den Gegenstand eines besonderen Abkommens.
Art. 8
16.09.1972
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag ist unkündbar.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Anlage 1
____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 1 Hauptabschnitt Tirol - Graubünden
Anl. 1 Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
_________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 2 Hauptabschnitt Tirol - Graubünden
Anl. 2 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 7
_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH – SCHWEIZ
Anl. 7 Hauptabschnitt Vorarlberg – Graubünden
Anl. 7 Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 7PDFAnlage 8
_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 8 Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden
Anl. 8 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 8PDFAnlage 10
_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 10 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen
Anl. 10 Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches
Anl. 10 Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 10PDFAnlage 11
_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 11 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches
Anl. 11 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 11PDFAnlage 13
_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 13 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Anl. 13 Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 13PDFAnlage 14
____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 14 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Anl. 14 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 14PDFAnlage 16
____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 16 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Rhein Zwischenstrecke
Anl. 16 Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 16PDFAnlage 17
____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 17 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Rhein Zwischenstrecke
Anl. 17 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 17PDFAnlage 19
__________________________________
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 19 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Brugger Horn
Anl. 19 Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 19PDFAnlage 20
___________________________________
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 20 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Brugger Horn
Anl. 20 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 20PDFAnlage 22
___________________________________
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 22 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee
Anl. 22 Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 22PDFAnlage 23
______________________________
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Anl. 23 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee
Anl. 23 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 23PDF