BundesrechtInternationale VerträgeStaatsgrenze Österreich - Schweiz

Staatsgrenze Österreich - Schweiz

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bestimmt:

1. im Hauptabschnitt Tirol - Graubünden (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad und der Dreiländerspitze) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 2) und die Blätter Nr. 1179, 1159, 1178 und 1198 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 3) und überdies im Abschnitt Altfinstermünz - Martinsbruck durch die 14 Luftbilder (Nr. 7097 bis 7110) vom 21. September 1966, denen die Mittellinie des Inn zu entnehmen ist (Anlage 4), im Abschnitt Schalklhof - Altfinstermünz durch den Detailplan im Maßstab 1 : 10.000 auf dem Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 5), in den Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle und Malfrag bis zum Grenzpunkt Nr. 8 durch die 12 Luftbilder (Nr. 7083 bis 7094) vom 21. September 1966, die 20 Luftbilder (Nr. 6062 bis 6069 und 6074 bis 6085) vom 19. Juli 1967 und die 2 Luftbilder (Nr. 6217 und 6218) vom 8. August 1967, denen die Mittellinie zwischen dem linksufrigen und dem rechtsufrigen Hangfuß des Schalklbaches, des Zandersbaches und des Malfragbaches zu entnehmen ist (Anlage 6);

2. im Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden (zwischen der Dreiländerspitze und dem Dreiländergrenzpunkt Naafkopf) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 7),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 8) und die Blätter Nr. 1198, 1178, 1177, 1157 und 1156 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 9);

3. im Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und der Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee)

a) im Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches (Unterabschnitte Dreiländergrenzpunkt - Illmündung und Rhein Obere Strecke) durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 11)

und

die Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 12);

b) im Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve durch die Grenzbeschreibung (Anlage 13),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 14) sowie

den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 15);

c) im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches - Anfang des Fussacher Durchstiches) durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 16),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 17) und

die Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 18);

d) im Abschnitt Brugger Horn durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 19),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 20) sowie

den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 21) und

e) im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee durch die Grenzbeschreibung (Anlage 22),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 23) und

den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 24).

(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

Art. 2

16.09.1972

Artikel 2

(1) Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 16,1 ha gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 6,4 ha und die auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zum Ausgleich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang allenfalls in ihren Rechten an den übergegangenen Liegenschaften verletzt wurden, können keine Ansprüche gegen den Staat, dem die Liegenschaften zufallen, geltend machen.

Art. 3

16.09.1972

Artikel 3

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art.

Art. 4

Artikel 4

Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.

Art. 5

16.09.1972

Artikel 5

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.

Art. 6

16.09.1972

Artikel 6

Durch diesen Vertrag werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über den Verlauf der österreichisch-schweizerischen Staatsgrenze aufgehoben.

Art. 7

16.09.1972

Artikel 7

Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden den Gegenstand eines besonderen Abkommens.

Art. 8

16.09.1972

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag ist unkündbar.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Anlage 1

____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 1 Hauptabschnitt Tirol - Graubünden

Anl. 1 Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

_________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 2 Hauptabschnitt Tirol - Graubünden

Anl. 2 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 7

_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH – SCHWEIZ

Anl. 7 Hauptabschnitt Vorarlberg – Graubünden

Anl. 7 Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 7
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Anlage 8

_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 8 Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden

Anl. 8 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 8
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Anlage 10

_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 10 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen

Anl. 10 Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches

Anl. 10 Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 10
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Anlage 11

_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 11 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches

Anl. 11 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 11
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Anlage 13

_____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 13 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve

Anl. 13 Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 13
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Anlage 14

____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 14 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve

Anl. 14 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 14
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Anlage 16

____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 16 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Rhein Zwischenstrecke

Anl. 16 Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 16
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Anlage 17

____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 17 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Rhein Zwischenstrecke

Anl. 17 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 17
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Anlage 19

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zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 19 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Brugger Horn

Anl. 19 Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 19
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Anlage 20

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zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 20 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Brugger Horn

Anl. 20 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 20
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Anlage 22

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zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 22 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee

Anl. 22 Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 22
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Anlage 23

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zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Anl. 23 Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee

Anl. 23 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 23
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