BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regelnArt. 16

Art. 16

In Kraft seit 26. Februar 1968
Up-to-date

Jeder Vertragsstaat kann seinen Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Notifizierung an die Depositarregierungen ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrages anzeigen. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach Erhalt dieser Notifizierung wirksam.

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