BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

In Kraft seit 26. Februar 1968
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ARTIKEL I

Art. 1

Die Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ist zum Wohle und im Interesse aller Länder ohne Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklung durchzuführen und ist Sache der ganzen Menschheit.

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, steht allen Staaten ohne irgendwelche Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichheit und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zur Erforschung und Nutzung offen. Alle Teile von Himmelskörpern sind frei zugänglich.

Im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, herrscht Freiheit der wissenschaftlichen Forschung. Die Staaten werden die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung ermöglichen und unterstützen.

ARTIKEL II

Art. 2

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unterliegt nicht nationaler Aneignung auf Grund von Souveränitätsansprüchen, durch Benützung oder Besetzung oder irgendeinen anderen Titel.

ARTIKEL III

Art. 3

Die Vertragsstaaten führen ihre Tätigkeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einschließlich der Satzung der Vereinten Nationen, im Interesse der Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung internationaler Zusammenarbeit und internationalen Verstehens durch.

ARTIKEL IV

Art. 4

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Objekte, die Kernwaffen oder sonstige Massenvernichtungswaffen tragen, nicht in eine Umlaufbahn um die Erde zu bringen, derartige Waffen nicht auf Himmelskörpern zu installieren und solche Waffen nicht auf irgendeine andere Weise im Weltraum zu stationieren.

Der Mond und alle anderen Himmelskörper sind von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken zu nutzen. Die Errichtung von militärischen Stützpunkten, Anlagen und Befestigungen, die Erprobung jeder Art von Waffen sowie die Abhaltung militärischer Manöver auf Himmelskörpern ist verboten. Die Verwendung von militärischem Personal für wissenschaftliche Forschung oder für irgendwelche andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Die Verwendung jeglicher Ausrüstung oder Hilfsmittel, die für die friedliche Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper notwendig sind, ist ebenfalls gestattet.

ARTIKEL V

Art. 5

Die Vertragsstaaten betrachten Astronauten als Abgesandte der Menschheit im Weltraum und gewähren ihnen jede mögliche Hilfe bei einem Unfall, einer Notlage oder einer Notlandung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates oder auf hoher See. Wenn Astronauten eine derartige Landung vornehmen, sind sie sicher und unverzüglich dem Staat, in dem das Raumfahrzeug registriert ist, zu überstellen.

In Ausübung ihrer Tätigkeit im Weltraum und auf Himmelskörpern leisten die Astronauten eines Vertragsstaates den Astronauten anderer Vertragsstaaten jede mögliche Hilfe.

Die Vertragsstaaten machen den anderen Vertragsstaaten oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich Mitteilung über alle Erscheinungen, die sie im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, entdecken und die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Astronauten darstellen könnten.

ARTIKEL VI

Art. 6

Die Vertragsstaaten sind für nationale Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, international verantwortlich, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten von Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen Stellen gesetzt werden. Außerdem tragen die Vertragsstaaten die Verantwortung dafür, daß nationale Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages durchgeführt werden. Die Tätigkeiten nichtstaatlicher Stellen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, bedürfen der Erlaubnis und fortgesetzten Überwachung durch den betreffenden Staat. Wenn Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, von einer internationalen Organisation durchgeführt werden, tragen sowohl die internationale Organisation als auch die Vertragsstaaten, die Mitglieder der betreffenden Organisation sind, die Verantwortung für die Befolgung dieses Vertrages.

ARTIKEL VII

Art. 7

Jeder Vertragsstaat, welcher den Abschuß eines Objektes in den Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchführt oder veranlaßt, und jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Einrichtungen ein derartiges Objekt abgeschossen wird, haftet international für den Schaden, welcher einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen durch ein derartiges Objekt oder dessen Bestandteile auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, verursacht wird.

ARTIKEL VIII

Art. 8

Ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum geschossenes Objekt registriert ist, behält die Jurisdiktion und Kontrolle über ein derartiges Objekt und über sein gesamtes Personal während dessen Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper. Das Eigentumsrecht an Objekten und ihren Bestandteilen, die in den Weltraum gebracht wurden, einschließlich jener, welche auf einem Himmelskörper gelandet sind oder dort konstruiert wurden, wird durch die Tatsache, daß sie sich im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befinden oder auf die Erde zurückkehren, nicht berührt. Derartige Objekte oder ihre Bestandteile, welche außerhalb der Grenzen desjenigen Vertragsstaates, in dem sie registriert sind, gefunden werden, sind an diesen Staat zurückzustellen; dieser hat auf Verlangen vor der Rückgabe Angaben zur Identifizierung zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL IX

Art. 9

Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, lassen sich die Vertragsstaaten von den Prinzipien der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe leiten und führen alle ihre Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unter gehöriger Bedachtnahme auf die entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten durch. Die Vertragsstaaten nehmen Studien über den Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, sowie deren Erforschung so vor, daß sowohl deren schädliche Verseuchung als auch nachteilige Veränderungen in der Umgebung der Erde durch Einwirkungen außerweltlicher Stoffe vermieden wird; wo notwendig, werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen. Wenn ein Vertragsstaat Grund zur Annahme hat, daß eine Tätigkeit oder ein Experiment, das von ihm oder seinen Staatsangehörigen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, geplant wird, möglicherweise einen schädlichen Einfluß auf die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der friedlichen Erforschung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ausüben könnte, wird dieser Staat in angemessene zwischenstaatliche Konsultationen eintreten, bevor er eine solche Tätigkeit oder ein solches Experiment ausführt. Ein Vertragsstaat, welcher Grund zu der Annahme hat, daß eine Tätigkeit oder ein Experiment, welches von einem anderen Vertragsstaat im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, geplant wird, einen möglicherweise schädlichen Einfluß auf die friedliche Erforschung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ausüben könnte, kann Konsultationen über diese Tätigkeit oder das Experiment verlangen.

ARTIKEL X

Art. 10

Um die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, im Einklang mit den Zielsetzungen dieses Vertrages zu fördern, werden die Vertragsstaaten Ersuchen anderer Vertragsstaaten, ihnen Gelegenheit zur Beobachtung der von ihnen abgeschossenen Weltraumobjekte zu bieten, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung prüfen.

Die näheren Umstände der Beobachtungsmöglichkeit und die Bedingungen, unter denen sie geboten werden kann, sind durch Abkommen zwischen den betreffenden Staaten festzulegen.

ARTIKEL XI

Art. 11

Um die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraumes zu fördern, vereinbaren die Vertragsstaaten, die Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchführen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die Öffentlichkeit und die internationale wissenschaftliche Welt im größtmöglichen Ausmaß über die Art, die Durchführung, den Ort und die Ergebnisse solcher Tätigkeiten zu unterrichten. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll bereit sein, die erhaltenen Informationen unverzüglich und wirksam zu verbreiten.

ARTIKEL XII

Art. 12

Alle Stationen, Anlagen, Einrichtungen und Weltraumfahrzeuge auf dem Mond und anderen Himmelskörpern sind den Vertretern anderer Vertragsstaaten auf der Basis der Gegenseitigkeit zugänglich. Solche Vertreter werden einen geplanten Besuch eine angemessene Zeit im voraus ankündigen, um zu ermöglichen, daß entsprechende Konsultationen geführt und im größtmöglichen Ausmaß Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten und eine Störung der normalen Operationen in dem zu besuchenden Objekt zu vermeiden.

ARTIKEL XIII

Art. 13

Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf die Tätigkeiten der Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unabhängig davon, ob solche Tätigkeiten von einem Vertragsstaat allein oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten durchgeführt werden, unter Einschluß der Fälle, in denen sie im Rahmen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen vollzogen werden.

Alle praktischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten internationaler zwischenstaatlicher Organisationen bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ergeben, sind von den Vertragsstaaten entweder mit der entsprechenden internationalen Organisation oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten dieser Organisation, die Vertragsstaaten sind, zu lösen.

ARTIKEL XIV

Art. 14

1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Staaten, die diesen Vertrag nicht vor seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnen, können ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die unterzeichneten Staaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die hiemit als Depositarregierungen bestimmt werden, zu hinterlegen.

3. Dieser Vertrag tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch fünf Regierungen, einschließlich der in diesem Vertrag als Depositarregierungen bestimmten Regierungen, in Kraft.

4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

5. Die Depositarregierungen haben alle unterzeichnenden und beitretenden Staaten vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens sowie von anderen Mitteilungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert werden.

ARTIKEL XV

Art. 15

Jeder Vertragsstaat kann Änderungsanträge zu diesem Vertrag einbringen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch die Mehrheit der Vertragsstaaten und danach für jeden verbleibenden Vertragsstaat mit dem Zeitpunkt der Annahme durch ihn in Kraft.

ARTIKEL XVI

Art. 16

Jeder Vertragsstaat kann seinen Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Notifizierung an die Depositarregierungen ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrages anzeigen. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach Erhalt dieser Notifizierung wirksam.

ARTIKEL XVII

Art. 17

Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, ist in den Archiven der Depositarregierungen zu hinterlegen. Gehörig beglaubigte Kopien dieses Vertrages sind von den Depositarregierungen den unterzeichnenden und den beitretenden Staaten zu übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN in drei Urschriften in London, Moskau und Washington, am 27. Jänner 1967.