BundesrechtInternationale VerträgePrivilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 16. Dezember 1961
Up-to-date

Während der in Ausübung ihrer Aufgaben durchgeführten Reisen werden den Richtern hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:

a) von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die deren hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden.

b) von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Leitern der diplomatischen Missionen gewährt werden.

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