BundesrechtInternationale VerträgePrivilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

In Kraft seit 16. Dezember 1961
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ARTIKEL 1

Art. 1

Bei der Anwendung dieses Zusatzprotokolls bezeichnet der Ausdruck “Richter” in gleicher Weise die gemäß Artikel 39 der Konvention gewählten Richter wie auch jeden gemäß Artikel 43 der Konvention bestellten ad hoc-Richter.

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Richter genießen bei der Ausübung ihrer Aufgaben sowie auf den in Ausübung ihrer Aufgaben durchgeführten Reisen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;

b) für sich selbst und für ihre Ehegatten Befreiung von allen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit in bezug auf Ausreise aus dem Staat ihres Wohnsitzes und Rückkehr in diesen sowie Einreise in den Staat, in welchem sie ihre Aufgaben ausüben, und Ausreise aus demselben, weiters Befreiung von der Ausländerregistrierung in den Staaten, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen.

ARTIKEL 3

Art. 3

Während der in Ausübung ihrer Aufgaben durchgeführten Reisen werden den Richtern hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:

a) von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die deren hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden.

b) von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Leitern der diplomatischen Missionen gewährt werden.

ARTIKEL 4

Art. 4

1. Die Dokumente und Schriftstücke des Gerichtshofes, der Richter und der Gerichtskanzlei sind, soweit sie die Tätigkeit des Gerichtshofes betreffen, unverletzlich,

2. Der amtliche Schriftverkehr und andere amtliche Mitteilungen des Gerichtshofes, seiner Mitglieder und der Gerichtskanzlei dürfen weder zurückgehalten noch zensuriert werden.

ARTIKEL 5

Art. 5

Um den Richtern volle Redefreiheit und volle Unabhänigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.

ARTIKEL 6

Art. 6

Die Privilegien und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern. Der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof allein ist befugt, die Immunität seiner Mitglieder aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines Richters in jedem Falle aufzuheben, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

ARTIKEL 7

Art. 7

1. Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Zusatzprotokolls finden Anwendung auf den Gerichtsschreiber des Gerichtshofes sowie auf den stellvertretenden Gerichtsschreiber, wenn dieser den Gerichtsschreiber vertritt, unbeschadet der Privilegien und Immunitäten, auf die diese Personen nach den Bestimmungen des Artikels 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates Anspruch haben.

2. Die Bestimmungen des Artikels 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates finden auf den stellvertretenden Gerichtsschreiber des Gerichtshofes in Ausübung seiner Aufgaben Anwendung, selbst wenn er nicht in Vertretung des Gerichtsschreibers tätig ist.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Gerichtsschreiber und dem stellvertretenden Gerichtsschreiber nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern im Hinblick auf die gute Erfüllung ihrer Aufgaben. Der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof allein ist befugt, die Immunität seines Gerichtsschreibers und seines stellvertretenden Gerichtsschreibers aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, diese Immunität in jedem Fall aufzuheben, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

ARTIKEL 8

Art. 8

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt, der Ratifikation oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Zusatzprotokoll auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist und in denen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß ihrem Artikel 63 Anwendung findet.

2. Das Zusatzprotokoll findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, welcher dem Tage des Eingangs der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates folgt.

ARTIKEL 9

Art. 9

Dieses Zusatzprotokoll wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; diese können ihre Mitgliedschaft hiezu begründen:

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder

b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

ARTIKEL 10

Art. 10

1. Dieses Zusatzprotokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 9 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

2. Für jedes Mitglied, das es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Zusatzprotokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 11

Art. 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert dessen Mitgliedern:

a) die Namen der Unterzeichnerstaaten und die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 16. Dezember 1961 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Abschrift.