Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten über die folgenden Angelegenheiten Mitteilung:
a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäß Artikel XI eingegangen sind;
b) Mitteilungen, die gemäß Artikel XII eingegangen sind;
c) den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäß Artikel XIII in Kraft tritt;
d) Kündigungen, die gemäß Artikel XIV eingegangen sind;
e) Außerkrafttreten der Konvention gemäß Artikel XV;
f) Mitteilungen, die gemäß Artikel XVI eingegangen sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise