BundesrechtInternationale VerträgePrivilegien und Immunitäten des EuroparatesArt. 20

Art. 20

In Kraft seit 09. Mai 1957
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Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Allgemeinen Abkommens hinsichtlich dieses oder dieser ergänzen.

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