Vorwort
TEIL I
Rechtspersönlichkeit - Befugnisse
Artikel 1
Art. 1
Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.
Artikel 2
Art. 2
Der Generalsekretär arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtsprechung zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch der in diesem Abkommen angeführten Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
TEIL II
Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte
Artikel 3
Art. 3
Der Rat, sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß das Ministerkomitee in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Artikel 4
Art. 4
Die Räumlichkeiten und Gebäude des Rates sind unverletzlich. Sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchungen, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
Artikel 5
Art. 5
Die Archive des Rates sowie im allgemeinen alle ihm gehörigen oder in seinen Händen befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Artikel 6
Art. 6
Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium behindert zu sein, kann der Rat
a) Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
b) Überweisungen seiner Kapitalien von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwandeln;
c) bei der Ausübung der ihm gemäß der vorstehenden Absätze a und b zustehenden Rechte berücksichtigt der Rat alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedes erhoben werden, insoweit er glaubt, ihnen ohne Nachteil für seine Belange Folge geben zu können.
Artikel 7
Art. 7
Der Rat, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit
a) von allen direkten Steuern. Der Rat wird jedoch nicht die Befreiung von Steuern, Abgaben und Gebühren verlangen, die nur Abgaben für öffentliche Dienstleistungen sind;
b) von Zollgebühren sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der zu seinem amtlichen Gebrauch bestimmten Güter. Die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter dürfen nicht verkauft werden, es sei denn zu den mit der Regierung dieses Landes vereinbarten Bedingungen;
c) von Zollgebühren, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.
TEIL III
Nachrichtenverkehr
Artikel 8
Art. 8
Das Ministerkomitee und der Generalsekretär genießen auf dem Gebiete jedes Mitgliedes für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomatischen Mission jeder anderen Regierung gewährt wird.
Die amtlichen Briefe und die andern amtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretariates dürfen nicht zensuriert werden.
TEIL IV
Vertreter im Ministerkomitee
Artikel 9
Art. 9
Die Vertreter im Ministerkomitee genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien:
a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
b) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
c) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
d) in den Staaten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen, Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für ihre Ehegatten;
e) die gleichen Erleichterungen in bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden;
f) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden.
Artikel 10
Art. 10
Um den Vertretern im Ministerkomitee volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.
Artikel 11
Art. 11
Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit dem Ministerkomitee zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Artikel 12
Art. 12
a) Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
b) Die in den Artikeln 9, 10, 11 und 12a verwendete Bezeichnung “Vertreter” umfaßt alle Vertreter, Delegiertenvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre der Delegation.
TEIL V
Vertreter in der Beratenden Versammlung
Artikel 13
Art. 13
Die Reisen der Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum und vom Konferenzort der Versammlung dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.
Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:
a) von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;
b) von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.
Artikel 14
Art. 14
Die Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Ausübung ihrer Aufgaben geäußerten Ansichten oder ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.
Artikel 15
Art. 15
Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung genießen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, mögen sie Parlamentarier sein oder nicht,
a) in ihrem eigenen Land die den Mitgliedern des Parlamentes ihres Landes gewährten Immunitäten;
b) in allen anderen Mitgliedstaaten Schutz gegen Verhaftung und gerichtliche Verfolgung.
Diese Immunität gilt auch für ihre Reise zum und vom Konferenzort der Beratenden Versammlung. Sie findet keine Anwendung bei Betreten auf frischer Tat und berührt auch nicht das Recht der Versammlung, die Immunität eines Vertreters oder Stellvertreters aufzuheben.
TEIL VI
Beamte des Rates
Artikel 16
Art. 16
Außer den im nachstehenden Artikel 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und dem Stellvertretenden Generalsekretär für ihre eigene Person, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Artikel 17
Art. 17
Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 ganz oder teilweise Anwendung finden. Er verständigt hievon die Regierungen aller Mitglieder. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben werden.
Artikel 18
Art. 18
Die Beamten des Europarates
a) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse gesetzt werden;
b) sind von allen Steuern in bezug auf die vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit;
c) sind zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
d) erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind, gewährt werden;
e) genießen, zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie diplomatische Gesandte;
f) haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land ihre Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände zollfrei einzuführen und nach Beendigung ihrer Funktionen in ihr Herkunftsland wiederauszuführen.
Artikel 19
Art. 19
Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Beamten nur im Interesse des Rates und nicht zum Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen des Rates verzichtet werden kann. Im Falle des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs ist das Ministerkomitee berufen, die Immunität aufzuheben.
TEIL VII
Zusatzabkommen
Artikel 20
Art. 20
Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Allgemeinen Abkommens hinsichtlich dieses oder dieser ergänzen.
TEIL VIII
Streitigkeiten
Artikel 21
Art. 21
Alle Streitigkeiten zwischen dem Rat und Privatpersonen über Lieferungen, Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschaften für Rechnung des Rates sind einem Verwaltungsschiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generalsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees bedarf, bestimmt werden.
TEIL IX
Schlußbestimmungen
Artikel 22
Art. 22
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens gemäß dem vorstehenden Absatz vereinbaren die Signatarstaaten, um eine reibungslose Tätigkeit des Rates zu ermöglichen, dieses Abkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen von der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten und beglaubigten Unterzeichneten dieses Allgemeine Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 2. September 1949, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates aufbewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, eine beglaubigte Abschrift.