BundesrechtInternationale VerträgeGeschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

In Kraft seit 26. April 1954
Up-to-date

Artikel 1

EUROPÄISCHE KONFERENZ DER VERKEHRSMINISTER

Art. 1

Hiemit wird eine ,,Europäische Konferenz der Verkehrsminister” (nachstehend ,,die Konferenz” genannt) gebildet.

Artikel 2

AUFBAU DER KONFERENZ

Art. 2

Die Konferenz umfaßt:

a) einen Rat der Verkehrsminister (nachstehend der ,,Rat” genannt);

b) einen Ausschuß der Stellvertreter (nachstehend der ,,Ausschuß” genannt).

Diesen beiden Organen steht ein Verwaltungssekretariat zur Seite.

Artikel 3

ZIELE DER KONFERENZ

Art. 3

Die Konferenz hat zum Ziele:

a) alle Maßnahmen zu ergreifen, die bestimmt sind, im allgemeinen oder regionalen Rahmen die beste Verwendung und die rationellste Entwicklung der europäischen Inlandtransporte von internationaler Bedeutung zu verwirklichen;

b) die Arbeiten der internationalen Organisationen, die an den europäischen Inlandtransporten interessiert sind, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der übernationalen Behörden auf diesem Gebiete zu koordinieren und zu fördern.

Artikel 4

VOLLMITGLIEDER UND ASSOZIIERTE MITGLIEDER DER KONFERENZ

Art. 4

1. Vollmitglieder der Konferenz sind die Vertragspartner des gegenwärtigen Protokolls.

2. Assoziierte Mitglieder der Konferenz sind die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung von Kanada, wenn sie den Antrag stellen, sowie jede andere Regierung, deren Antrag auf Aufnahme als assoziiertes Mitglied von dem Rat der Minister einstimmig angenommen wurde.

3. Die assoziierten Mitglieder können sich durch Beobachter bei jeder Sitzung des Rates und des Ausschusses vertreten lassen. Alle von der Konferenz ausgesandten Dokumente werden ihnen zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

RAT DER MINISTER

Art. 5

Der Rat setzt sich aus den Ministern zusammen, die innerhalb ihrer eigenen Regierung die Inlandtransporte zu ihren Aufgaben zählen. Im Falle, daß in einer Regierung verschiedene Fragen des Inlandtransportwesens in die Kompetenz zweier oder mehrerer Minister fallen, können diese an den Arbeiten des Rates teilnehmen, mit der Beschränkung, daß jede Regierung, die Mitglied ist, nur über eine Stimme im Rat verfügt.

Artikel 6

AUSSCHUSS DER STELLVERTRETER

Art. 6

1. Der Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, wobei jeder Minister je einen Stellvertreter bestellen kann; keine Mitgliedsregierung verfügt jedoch über mehr als eine Stimme im Ausschuß.

2. Der Ausschuß hat zur Aufgabe:

a) die Sitzungen des Rates vorzubereiten;

b) die Fragen zu bearbeiten, die ihm vom Rate zugewiesen werden;

c) den Rat von den Maßnahmen, die in den verschiedenen Ländern ergriffen wurden, um die Beschlüsse der Konferenz durchzuführen, zu unterrichten.

Artikel 7

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Art. 7

a) Der Sitz der Verwaltung der Konferenz ist in Paris. Der Rat tritt am Sitz der Verwaltung der Konferenz oder, wenn er so entscheidet, an einem anderen Ort zusammen. Der Ausschuß tritt in der Regel am Sitz der Verwaltung der Konferenz zusammen; er kann an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Rat in Übereinstimmung mit der in Betracht kommenden Regierung so entscheidet.

b) Das Verwaltungssekretariat ist verwaltungsmäßig dem Sekretariat der OEEC angeschlossen, es ist jedoch in der Ausübung seiner Funktion ausschließlich von der Konferenz abhängig. Die Verwaltungssekretäre werden mit Genehmigung der Konferenz ernannt. Sie sind mit der Abfassung der Tagesordnungen und der Berichte und Sitzungsprotokolle des Rates und des Ausschusses betraut. Sie halten die Beschlüsse der Konferenz schriftlich fest und sind mit der Verteilung der Dokumente und Verwahrung der Archive der Konferenz beauftragt.

Artikel 8

ENGERE GRUPPEN

Art. 8

a) Engere Gruppen können im Rahmen der Konferenz gebildet werden, um Fragen, die für eine gewisse Anzahl von Mitgliedern von besonderem Interesse sind und in das allgemeine Aufgabengebiet der Konferenz fallen, zu untersuchen und zu besprechen.

b) Die Bildung einer engeren Gruppe muß dem Rat bekanntgegeben werden, der über den allgemeinen Gang der Arbeiten dieser Gruppe auf dem laufenden zu halten ist.

c) Die anderen Mitglieder sind, wenn sie sich dafür interessiert erachten, zugelassen, den Untersuchungen und Beratungen der engeren Gruppen zu folgen, sie können sich aber ihrer Weiterführung im Rahmen der Konferenz nicht widersetzen.

Artikel 9

BESCHLÜSSE DER KONFERENZ

Art. 9

a) Die auf der Konferenz gefaßten Beschlüsse werden in den Ländern, die sie angenommen haben, durchgeführt. Zu diesem Zweck ergreifen die interessierten Verkehrsminister, jeder für sich und im Rahmen seiner nationalen Kompetenz, alle entsprechenden Maßnahmen oder schlagen diese vor.

b) Wenn der Abschluß eines allgemeinen oder besonderen internationalen Abkommens notwendig erscheint, verlangt jeder interessierte Verkehrsminister von seiner Regierung, daß ihm oder einer oder mehreren zu diesem Zweck besonders bestimmten Personen Vollmacht zum Abschluß dieses internationalen Abkommens erteilt werde. Jedes auf diese Art zwischen einer gewissen Zahl von Mitgliedsregierungen abgeschlossene internationale Abkommen steht den anderen Mitgliedsregierungen zum Beitritt offen.

c) In gewissen Einzelfällen kann die Konferenz oder eine engere Gruppe, unbeschadet der Bestimmungen der obigen Absätze a) und b), durch einhellige Abstimmung ihre Beschlüsse einer internationalen Organisation, die mit Entscheidungsgewalt ausgestattet ist, übermitteln und sie ersuchen, diesen Beschluß als eigene Entscheidung zu übernehmen.

d) Jede Regierung, die Mitglied der Konferenz ist, nicht einer internationalen Organisation angehört, die eine Entscheidung entsprechend den Bestimmungen des obigen Absatzes c) getroffen hat, kann der Konferenz ihre Absicht bekanntgeben, so zu handeln, als ob sie durch diese Entscheidung gebunden wäre.

Artikel 10

FINANZIELLE REGELUNG

Art. 10

a) Die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit wird aufgefordert, die Gehälter und Ausgaben des Verwaltungssekretariates zu übernehmen und den notwendigen Sachaufwand für das reibungslose Arbeiten der Konferenz zu leisten. Wenn jedoch eines der Organe der Konferenz außerhalb ihres Sitzes zusammentritt, trägt das einladende Land die durch diese Sitzung verursachten Kosten, mit Ausnahme der Gehälter des Verwaltungssekretariates, die von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit getragen werden.

b) Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Konferenz, die nicht Mitglieder der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit sind, tragen zu den Ausgaben der Konferenz entsprechend den zwischen diesen Regierungen und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit speziell zu treffenden Vereinbarungen bei.

c) Die Bestimmungen über die Anwendung des gegenwärtigen Artikels und des obigen Artikels 7 bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Konferenz und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 11

BEZIEHUNGEN ZU DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Art. 11

a) Die Konferenz kann Beziehungen zu den internationalen, übernationalen, zwischenstaatlichen und nicht-staatlichen Organisationen, die an den Fragen des europäischen Inlandtransportwesens interessiert sind, herstellen.

b) Wenn die Konferenz mit bestimmten technischen Fragen befaßt wird, die eine besondere Untersuchung erfordern können, überträgt der Rat oder der Ausschuß - soweit ihm dies jeweils möglich ist - und in der ihm am zweckmäßigsten scheinenden Art und Weise die Aufgabe, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, einer internationalen, zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen kompetenten Organisation, die sich mit Fragen des europäischen Inlandtransportwesens befaßt. Auf diese Untersuchungen gestützt, unterbreitet der Ausschuß seine Beschlüsse dem Rat zur Genehmigung.

c) (1) Es wird anerkannt, daß die Konferenz größtes Interesse hat, die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit über Fragen des europäischen Inlandtransportwesens, die von allgemein wirtschaftlichem Interesse sind, sowie auch andere in obigem Absatz a) erwähnte Organisationen über die Transportprobleme zu Rate zu ziehen, die in ihr Aufgabengebiet fallen. Diese Beratung beruht in jedem Falle, wo dies möglich ist, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

(2) Wenn die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit der Ansicht ist, daß eine durch die gegenwärtige Konferenz untersuchte Frage von allgemein wirtschaftlichem Interesse ist, kann sie mit Einstimmigkeit verlangen, konsultiert zu werden, wobei vorausgesetzt wird, daß auch die Konferenz unter den gleichen Bedingungen verlangen kann, über die in ihre eigene Kompetenz fallenden Probleme von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit konsultiert zu werden.

Artikel 12

GESCHÄFTSORDNUNG

Art. 12

1. Die diesem Protokoll angeschlossene Geschäftsordnung regelt die Arbeiten der Konferenz.

2. Der Rat kann die Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluß revidieren oder ergänzen.

Artikel 13

ÄNDERUNGEN

Art. 13

Das gegenwärtige Protokoll kann durch den Rat abgeändert werden;

die Minister müssen sich einstimmig dafür aussprechen und seitens ihrer Regierungen mit Vollmachten ausgestattet sein; die Änderungen treten in Kraft, sobald sie von allen Mitgliedsregierungen genehmigt worden sind.

Artikel 14

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND INKRAFTTRETEN

Art. 14

1. Das gegenwärtige Protokoll steht zur Unterzeichnung in Brüssel bis 1. Mai 1954 für alle Regierungen offen, die bei der in Brüssel vom 13. bis 17. Oktober 1953 abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertreten waren.

2. Jede dieser Regierungen kann Vertragspartner des gegenwärtigen Protokolls werden:

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,

b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.

3. In den in Absatz 2 b) des gegenwärtigen Artikels in Betracht gezogenen Fällen werden die Ratifikationsurkunden bei der belgischen Regierung hinterlegt und die Ratifikation wird am Tage der Hinterlegung der Urkunde wirksam. Die in obigem Absatz 1 angeführten Länder werden hievon durch die belgische Regierung in Kenntnis gesetzt.

4. Das gegenwärtige Protokoll tritt in Kraft, sobald mindestens sechs Regierungen es entweder durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch Unterzeichnung mit nachfolgender Ratifikation endgültig genehmigt haben. Für jede Regierung, die das gegenwärtige Protokoll nach seinem Inkrafttreten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es am Tage dieser Unterzeichnung oder Ratifikation in Kraft.

5. Um jedoch jede Verzögerung zu vermeiden, kommen die Regierungen, die das Protokoll mit Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, überein, es bis zu seinem Inkrafttreten vom Augenblick der Unterzeichnung an provisorisch anzuwenden, soweit die Verfassungsbestimmungen ihrer Länder es zulassen.

Artikel 15

BEITRITT

Art. 15

1. Jede europäische Regierung, die das gegenwärtige Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann durch Beitritt Vertragspartner werden, nachdem ihr Antrag auf Aufnahme in die Konferenz vom Rat einstimmig genehmigt wurde.

2. Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt und der Beitritt wird mit dem Tage der Hinterlegung wirksam.

Artikel 16

KÜNDIGUNG

Art. 16

Jede Mitgliedsregierung kann das gegenwärtige Protokoll kündigen, indem sie dies der belgischen Regierung sechs Monate vorher bekanntgibt; die belgische Regierung setzt die anderen Mitgliedsregierungen hievon in Kenntnis.

Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die zu diesem Zweck entsprechend ermächtigt wurden, das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, den 17. Oktober 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung Belgiens hinterlegt wird, die eine beglaubigte Abschrift an alle teilnehmenden Regierungen übermitteln wird.

Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister.

Artikel 1

RAT

Anl. 1

a) Der Rat wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ein Büro, das sich aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammensetzt. Dieses Büro wird grundsätzlich jedes Jahr gewählt und bleibt bis zur Bestellung eines neuen Büros im Amte.

b) Der scheidende Präsident wird in der Regel durch den ersten Vizepräsidenten des Vorjahres und letzterer durch den zweiten Vizepräsidenten ersetzt.

c) Wenn ein Mitglied des Büros während seines Mandats als Verkehrsminister seiner Regierung ausscheidet, wird er automatisch durch den Minister ersetzt, der ihm in seinem Amte folgt.

Artikel 2

Anl. 1

Der Rat tritt auf Grund der Einberufung durch den Präsidenten grundsätzlich mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Präsident beruft den Rat außerdem ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es ausdrücklich verlangt.

Artikel 3

AUSSCHUSS

Anl. 1

Das Büro des Ausschusses setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammen. Um eine enge Verbindung zwischen dem Präsidenten des Rates und dem des Ausschusses sicherzustellen, sind die Vertreter des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Rates der Präsident bzw. die Vizepräsidenten des Ausschusses.

Artikel 4

Anl. 1

Der Ausschuß tritt sooft er es für notwendig hält, jedenfalls aber anläßlich jeder Tagung des Rates, zusammen. Der Präsident beruft den Ausschuß auch auf Verlangen oder mit Zustimmung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ein.

Artikel 5

Anl. 1

Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Rates sind die Sitzungen des Rates und des Ausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

ENGERE GRUPPEN

Anl. 1

Die gemäß Artikel 8 des Protokolls gebildeten engeren Gruppen regeln ihr Arbeitsverfahren selbst.

Artikel 7

TAGESORDNUNG

Anl. 1

a) Vor jeder Tagung des Rates oder des Ausschusses stellt das betreffende Büro eine provisorische Tagesordnung auf.

b) Den ersten Punkt der Tagesordnung bildet die Prüfung der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Durchführung der Beschlüsse der Konferenz getroffen wurden.

c) Die provisorische Tagesordnung wird allen Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor Beginn jeder Tagung des Rates und mindestens drei Wochen vor Beginn jeder Tagung des Ausschusses zur Verfügung gestellt.

d) Bei Eröffnung jeder Tagung hat jedes Mitglied das Recht, eine Frage auf die provisorische Tagesordnung zu setzen. Die Tagesordnung wird sodann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder angenommen.

Artikel 8

ABSTIMMUNGEN

Anl. 1

Die vom Rat oder vom Ausschuß über Verfahrensfragen gefaßten Beschlüsse, die den Fortgang ihrer Arbeiten zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Annahme der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 9

BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Anl. 1

Bei jeder Sitzung des Rates der des Ausschusses ist die Beschlußfähigkeit erreicht, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Artikel 10

SITZUNGSBERICHTE

Anl. 1

Über jede Sitzung des Rates oder der des Ausschusses wird ein Sitzungsbericht verfaßt.

Artikel 11

HEARINGS (ANHÖRVERFAHREN)

Anl. 1

Wenn die Konferenz eine Frage berät, für die eine internationale Organisation zuständig ist, kann der Ausschuß mit Stimmenmehrheit Verfügungen treffen, um die Ansichten der betreffenden Organisation in Erfahrung zu bringen.

Artikel 12

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Anl. 1

Sofern das Büro des Rates oder des Ausschusses nichts anderes beschließt, werden die von der Konferenz ausgegebenen Dokumente nur den Regierungen mitgeteilt, die Vollmitglieder oder assoziierte Mitglieder der Konferenz sind.

Artikel 13

Anl. 1

Das Büro des Rates kann mit Zustimmung des Rates Presseverlautbarungen über die Arbeiten der Konferenz veröffentlichen.