Die Hohen Vertragschließenden Teile sind miteinander darüber einig, unter den im vorliegenden Vertrage festgesetzten Bedingungen Norwegens volle und uneingeschränkte Staatshoheit über die Spitzbergengruppe anzuerkennen, die außer Björnöen oder Bären-Eiland alle Inseln zwischen dem 10. und 35. Längengrad östlich von Greenwich und zwischen dem 74. und 81. nördlichen Breitengrad umfaßt, insbesondere Westspitzbergen, das Nordostland, Barents-öy, Egde-öy, die Wiche-Inseln, die Hoffnungs-Insel oder Hopen-Eiland und das Prinz-Karl-Land sowie alle dazugehörenden Inseln, Inselchen und Schären, wie sie aus der anliegenden Karte 1 ) ersichtlich sind.
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1 ) Der Hinweis auf die Karte fehlt im französischen Text des Vertrages.
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