Vorwort
Artikel 1.
Art. 1
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind miteinander darüber einig, unter den im vorliegenden Vertrage festgesetzten Bedingungen Norwegens volle und uneingeschränkte Staatshoheit über die Spitzbergengruppe anzuerkennen, die außer Björnöen oder Bären-Eiland alle Inseln zwischen dem 10. und 35. Längengrad östlich von Greenwich und zwischen dem 74. und 81. nördlichen Breitengrad umfaßt, insbesondere Westspitzbergen, das Nordostland, Barents-öy, Egde-öy, die Wiche-Inseln, die Hoffnungs-Insel oder Hopen-Eiland und das Prinz-Karl-Land sowie alle dazugehörenden Inseln, Inselchen und Schären, wie sie aus der anliegenden Karte 1 ) ersichtlich sind.
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1 ) Der Hinweis auf die Karte fehlt im französischen Text des Vertrages.
Artikel 2.
Art. 2
Die Schiffe und Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile sind innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer in gleicher Weise zur Ausübung der Fischerei- und Jagdrechte zugelassen.
Es ist Sache Norwegens, geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und nötigenfalls zur Wiederherstellung des Tier- und Pflanzenlebens innerhalb der genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer beizubehalten, zu treffen oder anzuordnen, jedoch so, daß diese Maßregeln jederzeit ohne irgendwelche Ausnahmen, Vorrechte und mittelbaren oder unmittelbaren Begünstigungen eines der Hohen Vertragschließenden Teile den Staatsangehörigen aller Teile gegenüber in gleichem Maße angewandt werden.
Die Besitzer, deren Rechte gemäß den in den Artikeln 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen anerkannt werden, haben auf ihren Grundstücken das ausschließliche Jagdrecht: 1. in der Nähe von Wohnungen, Häusern, Warenlagern, Werkstätten und Anlagen zur Bewirtschaftung des Grundstücks unter den in den Vorschriften der Ortspolizei festgesetzten Bedingungen; 2. innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometer um den Hauptsitz der Unternehmungen oder Betriebe; in beiden Fällen unter der Voraussetzung, daß sie sich nach den Vorschriften richten, die die Norwegische Regierung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Artikels erläßt.
Artikel 3.
Art. 3
Die Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile haben in den Gewässern, Fjorden und Häfen der im Artikel 1 genannten Gebiete gleiches Recht auf Zugang und Aufenthalt zu jedem beliebigen Zweck. Sie können sich daselbst, sofern sie sich nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften richten, ungehindert und bei völliger Gleichberechtigung in der Schiffahrt, in der Industrie, im Bergbau und Handel betätigen.
Mit derselben Gleichberechtigung steht ihnen zu Lande wie auch in den Hoheitsgewässern die Ausübung und der Betrieb jedes Schiffahrts-, Industrie-, Bergwerks- und Handelsunternehmens frei, ohne daß in irgendeiner Beziehung oder zugunsten irgendeines Unternehmens ein Monopol geschaffen werden darf.
Ohne Rücksicht auf etwaige norwegische Bestimmungen für die Küstenschiffahrt sind die Schiffe der Hohen Vertragschließenden Teile auf der Fahrt von oder nach den im Artikel 1 genannten Gebieten sowohl auf der Ausreise als auch auf der Rückreise berechtigt, die norwegischen Häfen anzulaufen, sei es, um Reisende oder Waren an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen, die von oder nach den genannten Gebieten befördert werden sollen, oder aus irgendeinem anderen Grunde.
Es besteht Einverständnis darüber, daß den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile, ihren Schiffen und Waren in keiner Beziehung und besonders nicht hinsichtlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr irgendwelcher Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, die nicht auch Staatsangehörigen, Schiffen oder Waren gegenüber zur Anwendung kommen, die in Norwegen das Recht der Meistbegünstigung genießen; norwegische Staatsangehörige, Schiffe und Waren werden in dieser Hinsicht denen der anderen Hohen Vertragschließenden Teile gleichgestellt und in keiner Beziehung günstiger behandelt.
Der Ausfuhr jeglicher Waren nach dem Gebiet irgendeiner der vertragschließenden Mächte sollen keine anderen oder schwereren Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, als sie für die Ausfuhr von Waren der gleichen Art nach dem Gebiet einer anderen vertragschließenden Macht (einschließlich Norwegens) oder nach irgendeinem anderen Bestimmungslande festgesetzt sind.
Artikel 4.
Art. 4
Alle öffentlichen drahtlosen Telegraphenstationen, die durch die Norwegische Regierung oder mit ihrer Genehmigung in den im Artikel 1 genannten Gebieten errichtet sind oder in Zukunft errichtet werden, sollen jederzeit für Meldungen von Schiffen aller Flaggen und von Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile bei völliger Gleichberechtigung unter den Bedingungen zugänglich sein, die im Radiotelegraphen-Abkommen vom 5. Juli 1912 festgesetzt sind oder in dem an seine Stelle tretenden, etwa noch abzuschließenden internationalen Abkommen festgesetzt werden.
Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen, die aus einem Kriegszustand entstehen können, dürfen Eigentümer von Grundstücken jederzeit für ihren eigenen Gebrauch drahtlose Telegraphenanlagen errichten und benutzen, die in Privatangelegenheiten mit festen oder beweglichen Stationen - darunter auch mit solchen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen - frei verkehren dürfen.
Artikel 5.
Art. 5
Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen die Nützlichkeit einer internationalen meteorologischen Station in den im Artikel 1 genannten Gebieten an. Die Errichtung dieser Station wird Gegenstand eines späteren Abkommens sein.
Ebenso werden durch Abkommen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen in den genannten Gebieten wissenschaftliche Forschungen vorgenommen werden dürfen.
Artikel 6.
Art. 6
Unter Vorbehalt der im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen die erworbenen Rechte der Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile als gültig anerkannt werden.
Forderungen mit Bezug auf Rechte, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrages durch Besitzgreifung oder Okkupation entstanden sind, werden nach den Bestimmungen der Anlage geregelt, die dieselbe Kraft und Gültigkeit hat wie der vorliegende Vertrag.
Artikel 7.
Art. 7
Hinsichtlich der Art der Erwerbung, des Genusses und der Ausübung des Eigentumsrechtes einschließlich der Bergwerksgerechtigkeit in den im Artikel 1 genannten Gebieten verpflichtet sich Norwegen, den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile eine Behandlung zukommen zu lassen, die sich auf vollkommene Gleichstellung gründet und den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entspricht.
Enteignung kann nur zum öffentlichen Nutzung und gegen angemessenen Schadenersatz erfolgen.
Artikel 8.
Art. 8
Norwegen verpflichtet sich, für die im Artikel 1 genannten Gebiete eine Bergwerksordnung zu erlassen, die besonders bezüglich der Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art und der allgemeinen oder besonderen Arbeitsbedingungen alle Vorrechte, Monopole oder Begünstigungen des Staates oder der Staatsangehörigen irgendeines der Hohen Vertragschließenden Teile, einschließlich Norwegens, ausschließt und Lohnangestellten jeder Art die Sicherheiten für Lohn und Schutz verbürgt, die ihr körperliches, sittliches und geistiges Wohl erfordert.
Die zu erhebenden Steuern, Gebühren und Abgaben müssen ausschließlich den genannten Gebieten zugute kommen und dürfen nur in dem Umfang erhoben werden, den ihr Zweck rechtfertigt.
Was insbesondere die Ausfuhr von Erzen anbetrifft, so darf die Norwegische Regierung dieselbe mit einer Abgabe belegen; diese Abgabe darf jedoch bei Mengen bis zu 100.000 Tonnen 1 Prozent des Höchstwerts der ausgeführten Erze nicht übersteigen; wenn diese Ziffer überschritten wird, ist die Abgabe nach einer fallenden Skala zu berechnen. Der Wert ist am Schlusse der Schiffahrtssaison auf Grund einer Berechnung des durchschnittlich erreichten fob-Preises festzustellen.
Die Norwegische Regierung hat den anderen vertragschließenden Mächten den Entwurf zur Bergwerksordnung drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Wenn innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der genannten Mächte vorschlagen, diese Verordnung abzuändern, bevor sie zur Anwendung kommt, so ist dieser Vorschlag von der Norwegischen Regierung den anderen vertragschließenden Mächten mitzuteilen; eine Kommission aus je einem Vertreter der genannten Mächte prüft sodann den Vorschlag und entscheidet über ihn. Diese Kommission wird von der Norwegischen Regierung zusammenberufen und hat ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer ersten Sitzung zu treffen. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Artikel 9.
Art. 9
Unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten, die sich etwa aus Norwegens Beitritt zum Völkerbund ergeben, verpflichtet sich Norwegen, in den im Artikel 1 genannten Gebieten weder eine Flottenbasis zu errichten, noch ihre Errichtung zuzulassen, und in den genannten Gebieten, die niemals zu Kriegszwecken benutzt werden dürfen, auch keine Befestigung anzulegen.
Artikel 10.
Art. 10
Bis die Anerkennung einer Russischen Regierung seitens der Hohen Vertragschließenden Teile Rußland Gelegenheit gibt, dem vorliegenden Vertrage beizutreten, sollen russische Staatsangehörige und Gesellschaften dieselben Rechte haben wie die Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile.
Forderungen, die sie innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete etwa geltend zu machen haben, werden unter den im vorliegenden Vertrag (Artikel 6 und Anlage) festgesetzten Bedingungen durch die Dänische Regierung vorgebracht, die ihre guten Dienste zu diesem Zwecke zusagt.
Der vorliegende Vertrag, dessen französischer und englischer Text maßgebend sind, soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Paris niedergelegt werden.
Diejenigen Mächte, deren Regierungen ihren Sitz außerhalb Europas haben, können sich darauf beschränken, der Regierung der Französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris mitzuteilen, daß sie ratifiziert haben, und haben gegebenenfalls die Ratifikationsurkunde möglichst bald zu übersenden.
In bezug auf die Bestimmungen des Artikels 8 tritt dieser Vertrag in Kraft, sobald er von jeder der Signatarmächte ratifiziert worden ist; hinsichtlich aller anderen Bestimmungen tritt er gleichzeitig mit der in diesem Artikel behandelten Bergwerksordnung in Kraft.
Die außenstehenden Mächte werden von der Französischen Regierung aufgefordert, dem Vertrage beizutreten, wenn er gehörig ratifiziert worden ist. Dieser Beitritt erfolgt durch Mitteilung an die Französische Regierung, der es obliegt, die anderen Vertragschließenden Teile davon zu benachrichtigen.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Paris am 9. Februar 1920 in zwei Ausfertigungen, wovon die eine der Regierung Seiner Majestät des Königs von Norwegen zugestellt und die andere in den Archiven der Regierung der Französischen Republik niedergelegt wird; den anderen Signatarmächten werden beglaubigte Abschriften zugestellt.
Anlage.
Anl. 1 § 1.
1. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages müssen alle Gebietsforderungen, die etwa schon vor der Unterzeichnung dieses Vertrages bei Regierungen der verschiedenen Mächte vorgebracht worden sind, von der Regierung des Antragstellers bei einem Kommissar angemeldet werden, dem die Prüfung dieser Forderungen obliegt. Der Kommissar soll ein Richter oder ein Rechtsgelehrter dänischer Nationalität sein, der die erforderlichen Befähigungen besitzt und von der Dänischen Regierung ernannt wird.
2. In dieser Anmeldung muß das beanspruchte Gebiet genau abgegrenzt sein; es muß eine Karte im Maßstab von mindestens 1:1,000.000 beigefügt sein, auf der das beanspruchte Gebiet deutlich angegeben ist.
3. Zur Deckung der Kosten, die durch die Prüfung der Forderungen entstehen, muß der Anmeldung die Summe von einem Penny (1 d) für jeden Morgen (40 Ar) des beanspruchten Gebietes beigelegt werden.
4. Der Kommissar kann die Antragsteller ersuchen, alle anderen Urkunden, Akten und Mitteilungen einzureichen, die er für nötig hält.
5. Der Kommissar prüft die so angemeldeten Forderungen. Zu diesem Zwecke kann er jede technische Hilfe in Anspruch nehmen, die er für nötig hält, und gegebenenfalls eine Untersuchung an Ort und Stelle vornehmen lassen.
6. Die Vergütung für den Kommissar wird von der Dänischen Regierung und den anderen beteiligten Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Der Kommissar selbst bestimmt die Vergütung für die Mitarbeiter, deren Beschäftigung er für nötig hält.
7. Nach Prüfung der Forderungen arbeitet der Kommissar einen Bericht aus, in dem er genau die Forderungen angibt, die seiner Ansicht nach unverzüglich als begründet anzuerkennen sind, sowie die, die als strittig oder aus irgendeinem anderen Grunde seiner Ansicht nach dem unten besprochenen Schiedsgerichte zu überweisen sind. Der Kommissar stellt den beteiligten Regierungen Abschriften dieses Berichtes zu.
8. Falls die gemäß Ziffer 3 hinterlegten Summen nicht ausreichen, um die Kosten für die Prüfung der Forderungen zu decken, so gibt der Kommissar, wenn die Forderung ihm begründet erscheint, den Betrag der von dem Antragsteller zu leistenden Nachzahlung unverzüglich an. Die Höhe dieser Summe wird nach der Größe des Gebietes bestimmt, von dem anerkannt wird, daß der Antragsteller berechtigte Ansprüche darauf hat.
Falls der Betrag der gemäß Ziffer 3 hinterlegten Summen die Höhe der genannten Kosten übersteigt, so wird der Überschuß zur Deckung der Kosten des unten vorgesehenen Schiedsverfahrens verwendet.
9. Binnen drei Monaten nach dem Datum des Berichtes, der in Ziffer 7 dieses Paragraphen vorgesehen ist, trifft die Norwegische Regierung die erforderlichen Maßnahmen, um den Antragsteller, dessen Forderung der Kommissar als berechtigt anerkannt hat, eine rechtskräftige Urkunde zu verleihen, die ihm das ausschließliche Eigentum an dem in Frage stehenden Gebiet zuspricht, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen, die in den im Artikel 1 des vorliegenden Vertrages genannten Gebieten in Kraft sind oder sein werden, und vorbehaltlich der im Artikel 8 dieses Vertrages genannten Bergwerksordnungen.
Sollte jedoch gemäß der obigen Ziffer 8 eine Nachzahlung nötig sein, so wird nur eine vorläufige Urkunde übergeben, die endgültige Kraft erlangt, sobald der Antragsteller innerhalb der von der Norwegischen Regierung festzusetzenden angemessenen Frist die genannte Zahlung geleistet hat.
Anl. 1 § 2.
Die Forderungen, die der im Paragraphen 1 vorgesehene Kommissar aus irgendeinem Grunde nicht als begründet anerkannt hat, werden nach folgenden Bestimmungen geregelt:
1. Binnen drei Monaten nach dem Datum des Berichtes, der unter Ziffer 7 des vorigen Paragraphen vorgesehen ist, ernennt jede der Regierungen der Antragsteller, deren Forderungen nicht anerkannt worden sind, einen Schiedsrichter.
Der Kommissar führt in dem so gebildeten Gerichtshof den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende Stimme. Er ernennt einen Sekretär, dem es obliegt, die in Ziffer 2 dieses Paragraphen genannten Urkunden entgegenzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen für das Zusammentreten des Gerichtshofes zu treffen.
2. Binnen einem Monat nach der Ernennung des unter Ziffer 1 erwähnten Sekretärs lassen die Antragsteller ihm durch Vermittlung ihrer Regierungen ein Gesuch zugehen, in dem sie ihre Forderungen genau angeben und dem sie alle Urkunden und Beweisstücke beifügen, die sie zur Unterstützung ihres Gesuches etwa geltend machen wollen.
3. Binnen zwei Monaten nach der Ernennung des unter Ziffer 1 erwähnten Sekretärs tritt der Gerichtshof in Kopenhagen zusammen, um die ihm vorgelegten Forderungen zu prüfen.
4. Das Gericht bedient sich der englischen Sprache. Die Parteien können ihm alle Urkunden und Beweisstücke in ihrer Landessprache vorlegen, müssen jedoch in jedem Falle eine englische Übersetzung beifügen.
5. Die Antragsteller sind berechtigt, auf ihren Wunsch von dem Gerichtshof persönlich oder durch ihren Rechtsbeistand vernommen zu werden, und der Gerichtshof ist berechtigt, von den Antragstellern alle Erklärungen und alle noch fehlenden Urkunden und Beweisstücke anzufordern, die er etwa für nötig hält.
6. Vor der Verhandlung fordert der Gerichtshof die Parteien zur Hinterlegung der Summe auf, die er für nötig hält, um den Anteil jedes Antragstellers an den Gerichtskosten zu decken, oder zur Bürgschaftsleistung dafür. Bei der Festsetzung des Vertrages stützt sich der Gerichtshof hauptsächlich auf die Größe des beanspruchten Gebietes. In Sachen, die besondere Kosten verursachen, kann er von den Parteien auch eine weitere Hinterlegung verlangen.
7. Die Höhe der Schiedsrichterhonorare wird monatlich festgesetzt und von den beteiligten Regierungen bestimmt. Der Vorsitzende bestimmt die Gehälter des Sekretärs und aller übrigen Personen, die der Gerichtshof beschäftigt.
8. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Anlage hat der Gerichtshof das volle Recht, sein Verfahren selbst zu bestimmen.
9. Bei der Prüfung der Forderungen hat der Gerichtshof folgendes zu berücksichtigen:
a) alle anwendbaren Vorschriften des Völkerrechtes;
b) die allgemeinen Grundsätze der Gerechtigkeit und Billigkeit;
c) folgende Umstände:
1.) den Tag, an dem das beanspruchte Gebiet von dem Antragsteller oder seinen Rechtsvorgängern zuerst in Besitz genommen worden ist;
2.) den Tag, an dem die Forderung bei der Regierung des Antragstellers angemeldet worden ist;
3.) das Maß der Förderung und Bewirtschaftung des vom
Antragsteller beanspruchten Gebietes durch den Antragsteller oder seine Rechtsvorgänger. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof die Umstände und Hindernisse zu berücksichtigen, die infolge des Kriegszustandes von 1914 bis 1919 die Antragsteller etwa davon abgehalten haben, ihre Forderung zu betreiben.
10. Alle Gerichtskosten werden in dem vom Gerichtshof bestimmten Verhältnis auf die Antragsteller verteilt. Falls der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Ziffer 6 hinterlegten Summen die Gerichtskosten übersteigt, so wird der Überschuß den Personen zurückerstattet, deren Forderungen anerkannt worden sind, und zwar in dem Verhältnis, das dem Gericht angemessen erscheint.
11. Der Gerichtshof teilt seine Entscheidungen den beteiligten Regierungen und in jedem Falle der Norwegischen Regierung mit.
Binnen drei Monaten nach Eingang einer Entscheidung trifft die Norwegische Regierung die erforderlichen Maßnahmen, um den Antragstellern, deren Forderungen der Gerichtshof anerkannt hat, rechtskräftige Eigentumsurkunden zu verleihen, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen, die in den im Artikel 1 des vorliegenden Vertrages genannten Gebieten in Kraft sind oder sein werden, und vorbehaltlich der im Artikel 8 dieses Vertrages erwähnten Bergwerksordnungen. Die Urkunden erlangen jedoch erst endgültige Kraft, wenn der Antragsteller innerhalb der von der Norwegischen Regierung festzusetzenden angemessenen Frist seinen Anteil an den Gerichtskosten bezahlt hat.
Anl. 1 § 3.
Jede Forderung, die nicht gemäß Ziffer 1 des Paragraphen 1 bei dem Kommissar angemeldet oder, wenn er sie nicht anerkannt hat, gemäß Paragraph 2 dem Gerichtshof überwiesen worden ist, gilt als endgültig erloschen.