Artikel II. Die Internationale Kommission soll aus fünf Mitgliedern bestehen, die wie folgt zu bestellen sind: Je ein Mitglied wird aus jedem der beiden Länder von dessen Regierung gewählt; je ein Mitglied wird von jeder der beiden Regierungen aus einem dritten Lande gewählt; das fünfte Mitglied wird von den beiden Regierungen im gemeinsamen Einvernehmen gewählt, wobei es als ausgemacht gilt, daß dieses Mitglied nicht Bürger eines der beiden Länder sein darf. Die Kosten der Kommission sind von den beiden Regierungen zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Internationale Kommission soll binnen sechs Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrage gebildet und freiwerdende Stellen sollen in der Weise besetzt werden, in der die ursprüngliche Bestellung erfolgt ist.
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