Vorwort
Art. 1
Artikel I. Alle Streitigkeiten, die zwischen der österreichischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entstehen sollten, welcher Art immer sie sein mögen, sollen, falls die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren versagen und die Hohen Vertragschließenden Teile nicht zur Entscheidung durch ein zuständiges Gericht Zuflucht nehmen, zur Untersuchung und Berichterstattung einer Ständigen Internationalen Kommission überwiesen werden, die auf die in dem nachfolgenden Artikel vorgesehene Weise zu bilden ist; die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, während der Dauer der Untersuchung und bevor der Bericht erstattet ist, weder Krieg zu erklären noch die Feindseligkeiten zu eröffnen.
Art. 2
Artikel II. Die Internationale Kommission soll aus fünf Mitgliedern bestehen, die wie folgt zu bestellen sind: Je ein Mitglied wird aus jedem der beiden Länder von dessen Regierung gewählt; je ein Mitglied wird von jeder der beiden Regierungen aus einem dritten Lande gewählt; das fünfte Mitglied wird von den beiden Regierungen im gemeinsamen Einvernehmen gewählt, wobei es als ausgemacht gilt, daß dieses Mitglied nicht Bürger eines der beiden Länder sein darf. Die Kosten der Kommission sind von den beiden Regierungen zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Internationale Kommission soll binnen sechs Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrage gebildet und freiwerdende Stellen sollen in der Weise besetzt werden, in der die ursprüngliche Bestellung erfolgt ist.
Art. 3
Artikel III. Falls die Hohen Vertragschließenden Teile einen Streit nicht auf diplomatischem Wege schlichten konnten und nicht zur Entscheidung durch ein zuständiges Gericht Zuflucht nehmen, sollen sie ihn sofort der Internationalen Kommission zur Untersuchung und Berichterstattung überweisen. Die Internationale Kommission kann aber auf einstimmigen Beschluß auch aus eigenem Antrieb ihre Dienste zu diesem Behufe anbieten und sie soll in einem solchen Falle beide Regierungen verständigen und deren Mitwirkung bei der Untersuchung ansprechen.
Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, der Ständigen Internationalen Kommission alle für die Untersuchung und Berichterstattung erforderlichen Hilfsmittel und Erleichterungen zugehen zu lassen.
Der Bericht der Kommission soll innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem sie die Untersuchung begonnen zu haben erklärt, abgeschlossen werden, es sei denn, daß die Hohen Vertragschließenden Teile diese Frist einverständlich abkürzen oder erstrecken. Der Bericht soll in dreifacher Ausfertigung abgefaßt werden, je eine Ausfertigung ist den beiden Regierungen zu überreichen und die dritte für die Akten der Kommission zurückzubehalten.
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, im Streitgegenstande nach Vorlage des Berichtes der Kommission unabhängig von diesem Berichte vorzugehen.
Art. 4
Artikel IV. Der vorliegende Vertrag soll von Österreich gemäß den Vorschriften seiner Verfassung, und durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates ratifiziert werden.
Die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Washington ausgetauscht werden und der Vertrag soll am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er soll dann fortlaufend in Kraft bleiben, bis er durch einjährige schriftliche Kündigung, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen zugehen läßt, aufgelöst wird.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichwertig sind, unterzeichnet und ihre Siegel daruntergesetzt.
Geschehen in Washington, am sechzehnten August eintausendneunhundertachtundzwanzig.