Artikel III. Die ägyptische Regierung überträgt vorübergehend der österreichischen Bundesregierung das Recht, über die österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten die Konsulargerichtsbarkeit in allen Angelegenheiten ausüben zu lassen, für die die österreichisch-ungarischen Gerichte bis zum Jahre 1914 zuständig waren.
Dieses Übertragung soll von Rechts wegen mit dem Inkrafttreten einer neuen Gerichtsverfassung, die sich allgemein auf die Fremden in Ägypten bezieht, ihr Ende nehmen.
Sie geschieht unter folgenden Bedingungen und mit folgenden Vorbehalten:
a) In Strafsachen sind die österreichischen Konsulargerichte zuständig, in Ägypten endgültig und in letzter Instanz zu urteilen, unbeschadet der Rechtsmittel, bei denen es sich nur um die Entscheidung von Rechtsfragen handelt.
b) In folgenden Strafsachen sind die österreichischen Konsulargerichte nicht zuständig, und die österreichischen Staatsangehörigen unterliegen der einheimischen Gerichtsbarkeit:
1. Verbrechen und Vergehen gegen die innere und äußere Sicherheit Ägyptens, die bestehende Regierungsform und die öffentliche Ordnung, so wie sie durch das einheimische Strafgesetzbuch oder durch irgendein späteres Gesetz bezeichnet werden.
2. Angriffe und Beleidigungen gegen Seine Majestät den König von Ägypten oder die Mitglieder der Königlichen Familie, die durch die Bestimmungen des einheimischen Strafgesetzbuches oder irgendein späteres Gesetz mit Strafe bedroht werden.
3. Verbrechen und Vergehen, die von österreichischen Staatsangehörigen, die, in welcher Eigenschaft immer im Dienste der ägyptischen Regierung stehen, in Ausübung oder gelegentlich der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden.
c) Die örtlichen Behörden können stets zu vorläufigen Untersuchungsmaßnahmen nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften schreiten, sie müssen aber das österreichische Konsulat sofort davon verständigen.
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