Niederlassungsvertrag (Ägypten)
Vorwort
Art. 1
Artikel I. Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Staaten sind berechtigt, sich im Gebiete des anderen Staates niederzulassen und aufzuhalten, wobei sie sich allen Landesgesetzen, die Steuergesetze inbegriffen, und Polizeivorschriften zu unterwerfen haben.
Art. 2
Artikel II. Um von diesem Rechte Gebrauch zu machen, müssen sie mit genügenden Ausweisen versehen sein, um ihre Persönlichkeit und ihre Staatsangehörigkeit gemäß den Regeln nachzuweisen, die später vereinbart werden sollen.
Jeder der vertragschließenden Staaten ist ohne weiteres berechtigt, den Angehörigen des anderen Staates aus einem der folgenden Gründe, nämlich im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder aus anderweitigen höheren Staatsinteressen, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung oder aus Gründen der Gesundheits- oder Sittenpolizei, die Niederlassung und den Aufenthalt in seinem Gebiete zu untersagen und sie auszuweisen.
Art. 3
Artikel III. Die ägyptische Regierung überträgt vorübergehend der österreichischen Bundesregierung das Recht, über die österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten die Konsulargerichtsbarkeit in allen Angelegenheiten ausüben zu lassen, für die die österreichisch-ungarischen Gerichte bis zum Jahre 1914 zuständig waren.
Dieses Übertragung soll von Rechts wegen mit dem Inkrafttreten einer neuen Gerichtsverfassung, die sich allgemein auf die Fremden in Ägypten bezieht, ihr Ende nehmen.
Sie geschieht unter folgenden Bedingungen und mit folgenden Vorbehalten:
a) In Strafsachen sind die österreichischen Konsulargerichte zuständig, in Ägypten endgültig und in letzter Instanz zu urteilen, unbeschadet der Rechtsmittel, bei denen es sich nur um die Entscheidung von Rechtsfragen handelt.
b) In folgenden Strafsachen sind die österreichischen Konsulargerichte nicht zuständig, und die österreichischen Staatsangehörigen unterliegen der einheimischen Gerichtsbarkeit:
1. Verbrechen und Vergehen gegen die innere und äußere Sicherheit Ägyptens, die bestehende Regierungsform und die öffentliche Ordnung, so wie sie durch das einheimische Strafgesetzbuch oder durch irgendein späteres Gesetz bezeichnet werden.
2. Angriffe und Beleidigungen gegen Seine Majestät den König von Ägypten oder die Mitglieder der Königlichen Familie, die durch die Bestimmungen des einheimischen Strafgesetzbuches oder irgendein späteres Gesetz mit Strafe bedroht werden.
3. Verbrechen und Vergehen, die von österreichischen Staatsangehörigen, die, in welcher Eigenschaft immer im Dienste der ägyptischen Regierung stehen, in Ausübung oder gelegentlich der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden.
c) Die örtlichen Behörden können stets zu vorläufigen Untersuchungsmaßnahmen nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften schreiten, sie müssen aber das österreichische Konsulat sofort davon verständigen.
Art. 4
Artikel IV. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter “österreichischen Staatsangehörigen” Personen zu verstehen, die ihrer Abstammung nach Österreicher oder dies auf Grund gesetzlicher Bestimmung geworden sind, mit Ausnahme der österreichischen Schutzbefohlenen.
Art. 5
Artikel V. Dieses Übereinkommen soll 14 Tage nach dem Tage seiner Unterzeichnung ausführbar sein. Es soll durch die zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigt werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Wien stattfinden.
Geschehen zu Wien, am 14. Oktober 1929 in zweifacher Ausfertigung.
Anlage-Note zu dem Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ägypten.
Anl. 1
Es ist für nützlich gehalten worden, gemeinsam den Sinn und die Bedeutung einiger Bestimmungen des obigen Übereinkommens näher zu erläutern. Diese Erläuterungen bilden den Gegenstand der vorliegenden Note.
1. Paragraph b), Absatz 1 und 2, des Artikels III.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß, falls die in den Absätzen 1 und 2 des Paragraphen b) des Artikels III ins Auge gefaßten späteren Gesetze neue Straftaten zu jenen hinzufügen sollten, die in den geltenden Bestimmungen des einheimischen Strafgesetzbuches behandelt werden, diese neuen Straftaten nicht zu denjenigen gehören sollen, für die die Gerichtsbarkeit der ägyptischen Gerichte vorbehalten wird.
2. Paragraph c) des Artikels III.
Unter vorläufigen Untersuchungsmaßnahmen sind die Maßnahmen zu verstehen, die im Kapital II, Titel I, des einheimischen Strafgesetzbuches für die Fälle vorgesehen sind, wo der Täter auf frischer Tat betroffen wird.
3. Artikel IV.
Auf Antrag der Ägyptischen Regierung, die die Möglichkeit vorzusehen wünscht, daß die Republik Österreich Kolonien oder Gebiete außerhalb des europäischen Festlandes besitzen sollte, wird einverständlich festgestellt, daß die Worte “oder dies auf Grund gesetzlicher Bestimmung geworden sind” nicht so ausgelegt werden können, daß sie sich auch auf die Eingeborenen der Kolonien oder außerhalb des europäischen Festlandes liegenden Gebiete erstrecken, denen die östereichische Staatsangehörigkeit etwa durch ein Gesetz, einen Vertrag oder auf irgendeine andere Weise übertragen werden könnte.
Geschehen zu Wien, am 14. Oktober 1929 in zweifacher Ausfertigung.