(1) Das Verfahren vor der Ständigen Vergleichskommission ist kontradiktorisch.
(2) Die Kommission regelt selbst ihr Verfahren, wobei sie, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, auf die Bestimmungen des Titels III des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle Bedacht nimmt.
(3) Die Beratungen der Kommission sind geheim, es sei denn, daß die Kommission einvernehmlich mit den Parteien anderweitig beschließt.
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