(1) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Austausche der Ratifikationen zum gegenwärtigen Vertrag werden die vertragschließenden Teile eine Ständige Vergleichskommission, bestehend aus drei Mitgliedern, bilden.
(2) Die vertragschließenden Teile ernennen je ein Mitglied nach ihrem Belieben und wählen das dritte, das der Vorsitzende der Kommission sein wird, im gegenseitigen Einvernehmen. Dieses Mitglied darf weder Angehöriger der vertragschließenden Teile sein, noch auf ihrem Gebiete seinen Wohnsitz haben, noch sich in ihren Diensten befinden.
(3) Erfolgt die Berufung des Vorsitzenden nicht innerhalb des genannten Zeitraumes von sechs Monaten, oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderliche Ernennung vorzunehmen.
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