(1) Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer staatlichen Gerichte, einschließlich der Verwaltungsgerichte, gehört, so wird die Streitigkeit einem der im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren erst unterworfen werden, wenn das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen innerstaatlichen Gerichtsbehörde erlassene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
(2) Das Begehren um Einleitung des Vergleichsverfahrens muß in diesem Falle spätestens innerhalb eines Jahres vom endgültigen Urteil gestellt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise