(1) Das schiedsgerichtliche Erkenntnis ist bindend und ist von den Parteien in gutem Glauben zu erfüllen.
(2) Wenn jedoch das Erkenntnis ausspricht, daß eine Entscheidung einer gerichtlichen oder anderen Behörde eines der vertragschließenden Teile sich ganz oder teilweise mit dem internationalen Rechte im Widerspruch befindet, und wenn es nach dem Staatsrechte dieses Vertragsteiles nicht oder nicht vollständig möglich ist, die Wirkungen der betreffenden Entscheidung auf administrativem Wege zu beseitigen, ist dem verletzten Vertragsteile eine angemessene Entschädigung anderer Art zuzusprechen.
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