(1) Für den Fall, daß es zu einem Schiedsverfahren zwischen ihnen kommt, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Tage, an dem der eine von ihnen dem anderen das Begehren umd schiedsgerichtliche Austragung gestellt hat, eine spezielle Schiedsvereinbarung über den Gegenstand des Streites und die Einzelheiten des Verfahrens abzuschließen.
(2) Wenn die Schiedsvereinbarung nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes abgeschlossen werden kann, bilden die vertragschließenden Teile ein besonderes Schiedsgericht nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 15, Absatz 2, und dieses stellt aus eigener Machtvollkommenheit die Bestimmungen der Schiedsvereinbarung fest.
(3) Im Falle des Artikels 15, Absatz 2 laufen die im vorstehenden vorgesehenen Fristen erst vom Augenblicke der Bildung des Tribunals.
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