(1) Falls nach Maßgabe des Artikels 1 oder 3 des gegenwärtigen Vertrages eine Streitfrage der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet wird, wird das Schiedsgericht durch Übereinkommen der Parteien gebildet.
(2) Falls das Schiedsgericht durch Übereinkommen der Parteien innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten von dem Tage, an dem eine der Parteien der anderen das Begehren um schiedsgerichtliche Austragung gestellt hat, nicht gebildet worden ist, wird in folgender Weise verfahren: Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, von denen einer aus der Liste der Mitglieder des ständigen Schiedshofes, unter Ausschluß ihrer eigenen Staatsangehörigen und der von ihr ernannten Mitglieder des genannten Gerichtshofes gewählt sein muß. Die so bestimmten Schiedsrichter wählen gemeinsam den Präsidenten des Schiedsgerichtes. Im Falle der Stimmenteilung wird der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderliche Ernennung vorzunehmen.
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