(1) Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichskommission durch Agenten vertreten sein, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zweck ernennen, bedienen.
(2) Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien mündliche Erläuterungen sowie von der betreffenden Regierung die Übermittlung der Aussagen aller Personen zu verlangen, deren Zeugnis ihr zweckdienlich erscheint.
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