(1) Die Ständige Vergleichskommission kann Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder gehörig geladen und anwesend sind.
(2) Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Kommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
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