Die zwischen der ehemaligen österreichischen-ungarischen Monarchie und der Schweiz geschlossenen Staatsverträge vom 7. Dezember 1875 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 10. März 1896 über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und vom 21. August 1916 über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, werden von den vertragschließenden Teilen angewendet werden.
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