BundesrechtInternationale VerträgeNiederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

In Kraft seit 07. März 1926
Up-to-date

Art. 1

Die zwischen der ehemaligen österreichischen-ungarischen Monarchie und der Schweiz geschlossenen Staatsverträge vom 7. Dezember 1875 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 10. März 1896 über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und vom 21. August 1916 über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, werden von den vertragschließenden Teilen angewendet werden.

Art. 2

Der gegenwärtige Vertrag wird so bald als möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt so lange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließenden Teil bekanntgegeben worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

So geschehen zu Bern, in doppelter Urschrift, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.

Schlußprotokoll.

Anl. 1

Zum Staatsvertrage zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Mai 1925.

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Staatsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Teil des Vertrages selbst bilden sollen:

Die österreichische Bundesregierung erachtet die zurzeit in der Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes und der Niederlassung fremder Staatsangehöriger ergriffenen Maßnahmen als mit den Bestimmungen des Vertrages nicht in Widerspruch stehend. Es besteht aber Einverständnis, daß jene österreichischen Staatsangehörigen ohne weiteres als fremdenpolizeilich zugelassen gelten, deren Niederlassung in der Schweiz aus der Zeit vor dem Beginne der Fremdenkontrolle stammt, und daß österreichische Staatsangehörige nach erteilter Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung in der Schweiz mit Ausnahme des Apotheker- und Hausiergewerbes im Genusse der Handels- und Gewerbefreiheit gemäß Artikel 31 der schweizerischen Bundesverfassung stehen, sofern ihnen die Bewilligungsvorschriften und -bedingungen in dieser Hinsicht keine Beschränkungen auferlegen.

Die Eidgenössische Regierung erachtet die österreichischen Paßvorschriften als dem Vertrage nicht widersprechend und erhebt keine Einwendung dagegen, daß österreichischerseits Antritt und Betrieb eines Gewerbes durch schweizerische Staatsangehörige von einer förmlichen Zulassung durch die politischen Landesbehörden im Sinne des § 8, Absatz 2, der österreichischen Gewerbeordnung abhängig gemacht wird. Es besteht jedoch Einverständnis, daß eine bereits erfolgte Zulassung, beziehungsweise ein früher auf Grund des § 8, Absatz 1, der österreichischen Gewerbeordnung erfolgter Antritt und Betrieb eines Gewerbes als erworbenes Recht betrachtet wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Bern, am fünfundzwanzigsten Mai 1925.