Die am 3. November 1918 bestandenen Vermögensrechte der Agrargemeinschaften (wie Nachbarschaften, Alpengenossenschaften, Alpengemeinschaften) bleiben in dem Stande, in dem sie sich zu jenem Zeitpunkte befunden haben, aufrecht.
Auf die im vorangehenden Absatz bezeichneten Rechte finden die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 Anwendung; bei der Ausübung dieser Rechte sind die Vorschriften des Artikels 11 zu beobachten.
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