Das Bundesland Kärnten übernimmt im Verhältnis zum Königreich Italien die Bezahlung aller Schulden des bestandenen Herzogtumes Kärnten. Es verpflichtet sich demnach, die in der der Entscheidung der Reparationskommission vom 21. September 1923, Zahl 2641, betreffend das Gebiet des bestandenen Herzogtumes Kärnten, beigegebenen Tabelle enthaltenen Schulden zu tilgen, und zwar sowohl mit dem der Provinz Friaul auferlegten Anteile als auch mit dem dem Bundeslande Kärnten zugewiesenen Anteile; überdies hat das Bundesland Kärnten die Verpflichtung, die in dieser Tabelle nicht enthaltenen, am 3. November 1918 bestandenen Schulden des Landes zu tilgen.
Die Bezahlung hat zu erfolgen zur vollständigen Entlastung des italienisch gewordenen Teiles des Herzogtumes Kärnten, der für diese Schulden weder gegenüber den Gläubigern noch gegenüber dem Bundeslande Kärnten verantwortlich sein wird; dieses wird die entsprechende Zahlung in österreichischer Währung nach dem Verhältnisse von einer österreichischen Krone für eine österreichisch-ungarische Krone leisten.
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