Das Bundesland Kärnten
a) tritt dem Königreiche Italien alle vor dem 3. November 1918 entstandenen und noch bestehenden Forderungen ab, die ihm entweder unmittelbar gehören oder die einer Gemeinde, einer Stiftung, einer Wohltätigkeitsanstalt, einem Spitale innerhalb des Bundeslandes Kärnten gegen die Provinzen, Gemeinden, Stiftungen u. s. w. innerhalb des italienischen Gebietes des ehemaligen Herzogtumes Kärnten zustehen könnten, jedoch mit Ausnahme der in Anwendung des Übereinkommens vom 6. April 1922, betreffend die Zahlung von privaten Schulden und die Einziehung privater Forderungen, schon abgetretenen Forderungen;
b) verzichtet auf die im Artikel 3 des römischen Übereinkommens vom 6. April 1922 über die Pensionen der Länder und Gemeinden offengehaltene Überprüfung der die Pensionszahlungen von Landesangestellten betreffenden Bestimmungen, weil das Bundesland Kärnten aus diesem Titel schwerer belastet ist, als dies von der Reparationskommission für die Aufteilung der Landesschulden vorgesehen war;
c) verzichtet auf jede Forderung wegen Verpflegung der in der Provinz Friaul zuständigen, in der Landesirrenanstalt Klagenfurt untergebrachten Irren bis zum 1. August 1925.
Das Königreich Italien verzichtet auf alle vor dem 3. November 1918 entstandenen und noch bestehenden Forderungen, die ihm entweder unmittelbar gehören oder die einer Provinz, Gemeinde, einer Stiftung, einer Wohltätigkeitsanstalt, einem Spitale innerhalb des italienischen Gebietes des bestandenen Herzogtumes Kärnten gegen die Provinzen, Gemeinden, Stiftungen u. s. w. innerhalb des österreichischen Gebietes zustehen könnten, jedoch mit Ausnahme der in Anwendung des Übereinkommens vom 6. April 1922, betreffend die Zahlung von privaten Schulden und die Einziehung privater Forderungen, schon abgetretenen Forderungen.
Die Bestimmungen der lit. a und des vorletzten Absatzes dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Stiftung Gräfin Elvine de La Tour, hinsichtlich welcher alle Fragen unpräjudiziert bleiben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise