Die Wald- und Weidedienstbarkeiten sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.
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