BundesrechtInternationale VerträgeStaatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

In Kraft seit 16. Juni 1925
Up-to-date

Art. 1

Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.

Art. 2

Hinsichtlich der für Verhandlung und Entscheidung der Fälle anzuwendenden Sprache finden die Vorschriften der Prozeßordnung des Österreichisch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichtshofes Anwendung.

Art. 3

Auch für den Ort der Sitzungen finden die Vorschriften der genannten Prozeßordnung Anwendung.

Art. 4

Der Schiedsrichter hat seine Diensträume in Rom in den Räumen der Gemischten Schiedsgerichtshöfe und bedient sich des Sekretariatspersonals dieser Schiedsgerichtshöfe, unbeschadet etwaiger vom Schiedsrichter zu bestimmender Ergänzungen.

Art. 5

Die Entscheidungen des Schiedsrichters bedürfen keiner Formalität zu ihrer Vollstreckbarkeit außer jener der Zustellung nach den vom Schiedsrichter zu erlassenden Vorschriften, und gegen sie ist vor keiner Instanz und aus keinerlei Grund Beschwerde zulässig.

Art. 6

Die Vollstreckung der Entscheidungen vollzieht sich, wie folgt:

Die Österreichische Bundesregierung schreibt sowohl den dem Kläger zuerkannten Betrag wie die Nebengebühren auf dem einheitlichen Konto gut, das zwischen den beiden Prüfungs- und Ausgleichsämtern gemäß dem am 13. Dezember 1924 zwischen der Österreichischen und Italienischen Regierung abgeschlossenen Übereinkommen errichtet wurde.

Die Zahlung der Summen selbst erfolgt aus dem Erlös der Liquidation der ehemals feindlichen Güter nach den von der Italienischen Regierung zu erlassenden Vorschriften.

Art. 7

Das Verfahren vor dem Schiedsrichter wird vom Schiedsrichter selbst durch eine eigene Verfahrensordnung geregelt.

Art. 8

Das Honorar des Schiedsrichters und die allgemeinen Kosten fallen den beteiligten Staaten zur Last und verteilen sich unter ihnen nach dem für das Honorar des Präsidenten des Schiedsgerichtshofes vereinbarten Verhältnis.

Art. 9

Die Ansprüche der Beteiligten werden dem Schiedsrichter durch die Italienische Regierung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens eingereicht werden.

Art. 10

Das gegenwärtige Abkommen wird an dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten das vorstehende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter deutscher und doppelter italienischer Urschrift.

Rom, am 14. Februar 1925.