BundesrechtInternationale VerträgeI. Übereinkommen der I. Haager FriedenskonferenzArt. 56

Art. 56

In Kraft seit 04. September 1900
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Der Schiedsspruch bindet nur die streitenden Parteien.

Wenn es sich um die Auslegung eines Übereinkommens handelt, an dem sich noch andere Mächte beteiligt haben, als die streitenden Teile, so benachrichtigen diese die anderen von der Schiedsvereinbarung, den sie abgeschlossen haben. Jede dieser Mächte hat das Recht, sich an der Streitsache zu beteiligen. Wenn eine oder mehrere von ihnen von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht haben, so ist die in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch in Ansehung ihrer bindend.

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