BundesrechtInternationale VerträgeI. Übereinkommen der I. Haager FriedenskonferenzArt. 52

Art. 52

In Kraft seit 04. September 1900
Up-to-date

Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er ist schriftlich auszufertigen und von sämtlichen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigen.

Diejenigen Mitglieder, welche in der Minderheit geblieben sind, können bei der Unterfertigung ihre abweichende Meinung feststellen.

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