Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere Abgesandte oder Vertreter zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Schiedsgerichte als Mittelsperson zu dienen.
Sie sind außerdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu betrauen, die zu diesem Zweck von ihnen bestellt werden.
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